Beschluss vom 29.04.2021 - BVerwG 1 WB 34.20

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 1 WB 34.20
ECLIDE:BVerwG:2021:290421B1WB34.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 WB 34.20
Registration Date03 Junio 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number290421B1WB34.20.0

BVerwG 1 WB 34.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstapotheker Dr. Hetfleisch-Stephan und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Czaplinski
am 29. April 2021 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Der Antrag betrifft den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

2 Die 1991 geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin. Ihre Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2046 enden. Sie trat 2010 nach dem Erwerb der Mittleren Reife und einer Ausbildung zur Ergotherapeutin in die Bundeswehr ein. In der Folge absolvierte sie erfolgreich Ausbildungen zur Rettungsassistentin und Notfallsanitäterin. 2013 wurde sie zum Feldwebel und 2015 zum Oberfeldwebel befördert und auf unterschiedlichen Dienstposten im Sanitätsdienst verwendet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 wurde sie zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Ab August 2018 absolvierte sie eine zweijährige betriebswirtschaftliche Ausbildung an der Fachschule der Luftwaffe. Nach einer Anschlussverwendung bei der Sanitätsakademie der Bundeswehr wird sie seit dem 11. Februar 2021 im ...zentrum ... verwendet.

3 Unter dem 23. September 2019 beantragte die Antragstellerin den Laufbahnwechsel zum Offizier des Truppendienstes gemäß § 29 SLV.

4 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr, den Antrag ab. Aufgrund ihrer Zuordnung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes erfülle sie nach Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung, Referat P II 1, nicht die Voraussetzungen für eine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 29 SLV.

5 Hiergegen beschwerte sich die Antragstellerin am 23. Januar 2020. Im Dienstgrad Oberfähnrich befinde sie sich in der Dienstgradstruktur der Feldwebel. Im letzten Jahr seien vergleichbare Kameraden einer anderen Teilstreitkraft in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gewechselt und zum Assessementverfahren zugelassen worden.

6 Auf Anweisung des Bundesministeriums der Verteidigung hob das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 19. Februar 2021, der Antragstellerin ausgehändigt am 5. März 2020, den Bescheid "vom 10.01.2020" auf und lehnte den Antrag vom 23. September 2019 - erneut - ab. Gemäß § 29 Abs. 1 SLV könnten ausschließlich Unteroffiziere aller Laufbahnen zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden. Da sich die Antragstellerin als Offizieranwärterin des militärfachlichen Dienstes nicht mehr in einer Unteroffizierlaufbahn befinde, erfülle sie diese Voraussetzung nicht.

7 Mit Schreiben vom 26. März 2020, am 31. März 2020 beim damaligen Vorgesetzten der Antragstellerin eingegangen, beschwerte sich diese auch gegen diesen Ablehnungsbescheid. Sie erfülle die Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel nach § 29 Abs. 1 SLV, sei insbesondere als Unteroffizier im Sinne der Norm anzusehen. § 55 Abs. 4 Satz 3 SG spreche für dieses Verständnis, da die Rückführung hiernach nur möglich sei, wenn der entsprechende Dienstgrad noch geführt werde. Dem Antrag auf Laufbahnwechsel sei ein bedingter Antrag auf Rückführung in den Feldwebeldienstgrad konkludent zu entnehmen. Die andernfalls unmögliche Option zum Laufbahnwechsel sei eine besondere Härte. Für die Einstufung als Unteroffizier spräche auch Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten sowie Nr. 101 Punkt V ZDv A-1420/24.

8 Mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 1. September 2020 zugestellten Bescheid vom 27. August 2020 hat das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerden der Antragstellerin vom 23. Januar 2020 und vom 26. März 2020 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und zurückgewiesen.
Die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 29 SLV für den...

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