Beschluss vom 29.06.2017 - BVerwG 8 B 62.16

Judgment Date29 Junio 2017
ECLIDE:BVerwG:2017:290617B8B62.16.0
Neutral CitationBVerwG 8 B 62.16
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 8 B 62.16
Registration Date16 Agosto 2017
Record Number290617B8B62.16.0
Subject MatterFinanzdienstleistungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 62.16

  • VG Berlin - 29.04.2014 - AZ: VG 4 K 578.13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.06.2016 - AZ: OVG 1 B 31.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 98 334,97 € festgesetzt.
Gründe I

1 Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen, das über die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügt. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Jahresbeitrag 2012 in Höhe von 98 334,97 € zur beklagten Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) durch deren Bescheid vom 21. November 2012.

2 Die Klage hiergegen blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Heranziehung der Klägerin halte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion ein. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte sei wegen des Entschädigungsfalls Phoenix nicht mehr funktions- und leistungsfähig, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage und wirtschaftlich nicht tragfähig sei. Die Aufnahme von Darlehen des Bundes zur Finanzierung von Entschädigungen verstoße weder gegen europäisches Beihilferecht noch gegen nationales Haushaltsrecht. Eine unionsrechtswidrige Kreditgewährung könne im Übrigen subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen, weil sie im Falle einer Rückforderung einer Beihilfe in mindestens gleicher Höhe zu Beiträgen zur EdW herangezogen würde. Ob sie sich auf eine Verletzung von Haushaltsrecht berufen könne, sei dahingestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.

II

3 Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

4 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 1. Die Klägerin wirft die Frage als grundsatzbedeutsam auf,
ob die finanzielle Ausstattung der Beklagten im Beitragsjahr dazu führt, dass die ihr zugeordneten Institute ohne Rechtfertigungsgrund in ihrem Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG eingeschränkt sind.

6 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Beschwerde von einer "desaströsen" finanziellen Lage der Beklagten ausgeht, die eine Anlegerentschädigung und die Rückzahlung der vom Bund zu deren Finanzierung gewährten Darlehen nicht ermögliche, unterstellt sie einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und der im Übrigen auch den zwischenzeitlichen tatsächlichen Ereignissen widerspricht. Das Oberverwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich von der Tragfähigkeit des Refinanzierungskonzeptes der Beklagten sowie von deren Funktions- und Leistungsfähigkeit ausgegangen.

7 In der Sache macht die Klägerin mit ihrer im Stile einer Revisionsbegründung abgefassten Beschwerdebegründung geltend, sie werde gegenüber Instituten, die der Entschädigungseinrichtung der privaten Banken (EdB) oder der Entschädigungseinrichtung der öffentlichen Banken (EdÖ) zugeordnet sind, durch die von der EdW erhobenen Jahresbeiträge in ungleichgewichtiger Weise belastet und dadurch in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Für das streitgegenständliche Beitragsjahr 2012 hätten die Daten zur Ermittlung des Gesamtbelastungsniveaus im Sinne des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Belastungsvergleichs (Beschluss vom 24. November...

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