Beschluss vom 29.06.2021 - BVerwG 4 B 20.20

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Junio 2021
Neutral CitationBVerwG 4 B 20.20
ECLIDE:BVerwG:2021:290621B4B20.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.06.2021 - 4 B 20.20 -
Registration Date01 Septiembre 2021
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number290621B4B20.20.0

BVerwG 4 B 20.20

  • VG Magdeburg - 30.01.2018 - AZ: 4 A 666/17 MD
  • OVG Magdeburg - 22.01.2020 - AZ: OVG 2 L 39/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Klägerin ihr beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

3 1. Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob § 11 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 4 ROG so auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Normen dazu führen kann, dass landesplanerische Zielfestsetzungen über ihren Anwendungsbereich und Wortlaut hinaus Geltung beanspruchen können, ohne dass sich dies aus der Auslegung der Zielfestlegung selbst ergibt.

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