Beschluss vom 29.06.2021 - BVerwG 4 B 7.21

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Junio 2021
Neutral CitationBVerwG 4 B 7.21
ECLIDE:BVerwG:2021:290621B4B7.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.06.2021 - 4 B 7.21 -
Registration Date06 Septiembre 2021
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number290621B4B7.21.0

BVerwG 4 B 7.21

  • VG Karlsruhe - 25.04.2017 - AZ: VG 1 K 5645/15
  • VGH Mannheim - 03.11.2020 - AZ: VGH 1 S 581/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird verworfen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerde, die ausdrücklich nur den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Beschwerde legt die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.

3 Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4 a) Mit den vom Kläger im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG BW formulierten Fragen wird ein auf das Bundesrecht bezogener Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

5 Das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale des Landes Baden-Württemberg (DSchG BW) ist irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, wonach das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz im Allgemeinen und § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG BW im Speziellen verfassungswidrig seien, auf eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG beruft. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundes(verfassungs)rechts darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 18 und vom 14. August 2017 - 9 B 3.17 - BeckRS...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT