Beschluss vom 29.07.2021 - BVerwG 4 BN 29.21

Judgment Date29 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 4 BN 29.21
ECLIDE:BVerwG:2021:290721B4BN29.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.07.2021 - 4 BN 29.21 -
Record Number290721B4BN29.21.0
Registration Date09 Septiembre 2021
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 BN 29.21

  • VGH München - 03.05.2021 - AZ: VGH 15 N 21.433

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2021 wird verworfen
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

3 Die Beschwerde möchte geklärt wissen,
ob Art. 5 Satz 2 AGVwGO BY gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) verstößt und damit verfassungswidrig ist.

4 Sie zeigt indessen nicht auf, dass diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Für den Verwaltungsgerichtshof hat sie sich entscheidungstragend nicht gestellt, und er hat sie deshalb auch nicht beantwortet. Die Revisionszulassung setzt aber eine Rechtsfrage voraus, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 7 BN 3.18 - Buchholz 406.27 § 32 BBergG Nr. 2 Rn. 11).

5 Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beschwerde sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs wendet, bei (Teil-)Nichtigkeit der in Art...

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