Beschluss vom 29.08.2008 - BVerwG 8 B 12.08

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Agosto 2008
Neutral CitationBVerwG 8 B 12.08
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Registration Date22 Enero 2013
Record Number290808B8B12.08.0

BVerwG 8 B 12.08

  • VG Potsdam - 07.06.2007 - AZ: VG 1 K 567/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juni 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Es liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Das Verwaltungsgericht ist zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall die Angemessenheit des Kaufpreises in Höhe von 2 250 000 RM bereits daraus folge, dass entsprechend der Angaben in der Auflassung vom 24. Mai 1938 der Einheitswert der verkauften Grundstücke geringer war als der Kaufpreis. Es hätte sich aber dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängen müssen. Nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte die Frage des angemessenen Kaufpreises für den Verkauf der umfänglichen Grundstücke geklärt werden. Mit dem angemessenen Kaufpreis im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO ist der Sache nach der Verkehrswert der veräußerten Sache gemeint. Wie der Senat in dem Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 S. 8) festgestellt hat, besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass der Verkehrswert für ein Grundstück in der Regel höher als der Einheitswert gewesen ist. Anders als in den Fällen, in denen der Verkaufspreis den Einheitswert unterschritt (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 -...

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