Beschluss vom 29.10.2020 - BVerwG 1 WB 9.20

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Octubre 2020
Neutral CitationBVerwG 1 WB 9.20
ECLIDE:BVerwG:2020:291020B1WB9.20.0
Applied RulesGG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2,WBO § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1,SG § 3 Abs. 1
Registration Date07 Abril 2021
Record Number291020B1WB9.20.0
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.10.2020 - 1 WB 9.20

BVerwG 1 WB 9.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän z.S. Jensen und
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Schikschneit
am 29. Oktober 2020 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Der Antrag betrifft die Besetzung des mit A 15 bewerteten Dienstpostens eines Einsatzstabsoffiziers und Sachgebietsleiters Qualitätsmanagement ...

2 Dieser Dienstposten war zum 1. Januar 2018 freigeworden. Die ... Organisationsweisung ... vom 19. Dezember 2016 sieht vor, dass der fragliche Dienstposten dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zugeordnet ist. In den Organisationsgrundlagen findet sich der zusätzliche Vermerk "übergreifend besetzbar".

3 Nach mehreren vergeblichen Besetzungsversuchen nominierte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Stabsoffizier des Heeres für die Nachbesetzung, der ... ein Vorstellungsgespräch führte. Mit Schreiben vom 19. März 2018 beantragte der 1962 geborene Antragsteller die Versetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten. Er ist Berufssoldat und Offizier des Truppendienstes des Uniformträgerbereiches Marine. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2023 enden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wurde er zum Fregattenkapitän befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Zum 1. Juli 2008 wurde der Antragsteller zur ... versetzt, wo er auf einem mit A 13/A 14 bewerteten Dienstposten im ... verwendet wird. Ihm sind die Kompetenzbereiche ... zugewiesen. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter, der Leiter ... unterstützte sein Versetzungsgesuch. Der nächsthöhere Vorgesetzte, der Kommandeur ..., wies ebenfalls schriftlich auf die Eignung des Antragstellers für den Dienstposten hin.

4 Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 bestätigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller den Eingang seines Versetzungsgesuches. Die Bearbeitung werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

5 Am 30. Mai 2018 entschied der Unterabteilungsleiter III 2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nach dem Besetzungsvorschlag lag dieser Entscheidung eine Organisationsgrundentscheidung für Förderungsbewerber zugrunde. Zu den Aufgaben des Dienstpostens gehören nach dem Auswahlrational: 1. ... 2. ... 3. ...

6 Als zwingende Voraussetzungen für die Besetzung sind hiernach der Kompetenzbereich Führung und Einsatz, die ATB Einsatzstabsoffizier, der Kompetenzbereich Ausbildungsmanagement und eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü 2 genannt. Zudem werden weitere wünschenswerte Kriterien angeführt. In dem aus zwei Oberstleutnanten bestehenden Bewerberfeld steht der Beigeladene an erster Stelle. Aufgelistet sind hiernach ausschließlich Offiziere der Personalstelle ..., die die zwingenden Voraussetzungen erfüllen oder kurzfristig erfüllen werden.

7 Mit Schreiben vom 13. August 2018 bat das Bundesamt für das Personalmanagement den Kommandeur ... um Anhörung des Personalrates zum Entwurf des Ablehnungsbescheides auf die Bewerbung des Antragstellers.

8 Unter dem 19. Dezember 2018 beschwerte sich der Antragsteller über die bislang unterbliebene Bescheidung seines Versetzungsgesuchs.

9 Der Personalrat bedauerte am 16. Januar 2019 die Entscheidung, den Antragsteller nicht auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu verwenden, sah aber wegen der erfolgten Besetzungsentscheidung keine Handlungsmöglichkeit mehr und erhob daher keine Einwände gegen den Entwurf des Ablehnungsbescheides.

10 Mit dem Antragsteller am 17. April 2019 eröffneten Schreiben vom 4. April 2019 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass der in Rede stehende Dienstposten dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zur Besetzung zugewiesen sei. Die für die Luftwaffe zuständige Unterabteilung habe am 30. Mai 2018 die Nachbesetzung mit einem Stabsoffizier der Luftwaffe entschieden.

11 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit am 8. Mai 2019 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangenen Schreiben vom 7. Mai 2019. Er rügte die Bearbeitungsdauer und verwies darauf, dass das Leistungsprinzip durch die Organisationshoheit des Dienstherrn nicht außer Kraft gesetzt werde. Auf dem fraglichen Dienstposten sei Luftwaffenexpertise nicht erforderlich und die Luftwaffe habe den Dienstposten nicht nachbesetzen können. Der Dienstposten sei nicht mit dem am besten geeigneten Bewerber besetzt worden, weil es geeignete Soldaten in der Luftwaffe nicht gebe, während er nach seinen Leistungen und Verwendungen geeignet sei. Die Zuordnung des Dienstpostens zum Uniformträgerbereich Luftwaffe überschreite den Organisationsspielraum des Dienstherrn, weil die Aufgaben des Dienstpostens nicht die besondere Befähigung eines Luftwaffenuniformträgers forderten und es für ihn auch kein geeignetes Personal dieses Uniformträgerbereiches gebe. Eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung sei festzustellen.

12 Nach Beteiligung des Personalrates ... wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde mit dem Antragsteller am 10. Dezember 2019 zugestellten Bescheid vom 3. Dezember 2019 zurück. Der Antragsteller sei als Marineuniformträger nicht auf den Dienstposten zu versetzen, weil dieser mit einem Stabsoffizier der Luftwaffe zu besetzen sei. Zum Organisationsermessen des Dienstherrn gehöre auch die Zuweisung nicht teilstreitkraftspezifischer Dienstposten zu den einzelnen Teilstreitkräften. Die Personalratsbeteiligung sei nach der Auswahlentscheidung nachgeholt worden. Die Stellungnahme sei bei der Abhilfeprüfung berücksichtigt worden.

13 Hiergegen hat der Antragsteller am 10. Januar 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 30. März 2020 dem Senat vorgelegt.

14 Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, er sei aus sachfremden Gründen bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden. Zwar bestreite er nach Vorlage der Organisationszuweisung ... nicht mehr, dass der fragliche Dienstposten im Besetzungsrecht der Luftwaffe stehe. Allerdings sei der Dienstposten nach den...

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