Beschluss vom 29.11.2021 - BVerwG 8 B 33.21

JurisdictionGermany
Judgment Date29 Noviembre 2021
Neutral CitationBVerwG 8 B 33.21
ECLIDE:BVerwG:2021:291121B8B33.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.11.2021 - 8 B 33.21 -
Registration Date16 Diciembre 2021
Subject MatterRecht zur Bereinigung von SED-Unrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number291121B8B33.21.0

BVerwG 8 B 33.21

  • VG Greifswald - 19.04.2021 - AZ: VG 5 A 230/20 HGW

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die Rechtsvorgänger des Klägers waren Eigentümer von Grundstücken in Mecklenburg-Vorpommern, die im Zuge der Bodenreform entschädigungslos enteignet wurden. Der Kläger beantragte deswegen im Jahr 2001 die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, welche der Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 15. Oktober 2002 ablehnte. Die Anträge des Klägers auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben seien.

2 Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete, auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 15. Oktober 2002 nicht als nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG angesehen hat, zeigt die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund auf, sondern beschränkt sich darauf, die verwaltungsgerichtliche Anwendung der genannten Vorschrift im vorliegenden Einzelfall zu kritisieren. Namentlich die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe eines Verstoßes der Vorinstanz gegen Art. 1 Abs. 1 GG und einer Perversion des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes entbehren jeder Grundlage und führen nicht auf einen Zulassungsgrund.

4 2. Hinsichtlich der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVf...

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