Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090429.2bvr007808 |
| Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 - Rn. (1-25), |
| Judgment Number | 2 BvR 78/08 |
| Date | 29 April 2009 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 78/08 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn U...
Gesandtenstraße 10, 93047 Regensburg -
| gegen a) | den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 - 11 ZB 07.30723 -, |
| b) | das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2007 - RO 1 K 07.30125 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 29. April 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2007 - RO 1 K 07.30125 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 - 11 ZB 07.30723 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist ein 35 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Ein gegen ihn im Jahr 2000 eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Hizbullah endete im Juni 2001 mit einem Freispruch durch das 2. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir. Im Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Teilnahme an Aktivitäten der türkischen Hizbullah festgenommen und vor dem Staatssicherheitsgericht Erzurum angeklagt. Der Beschwerdeführer wurde im November 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen. Er wurde im März 2003 gemäß Art. 168 Abs. 2 und Art. 59 des türkischen Strafgesetzbuchs (alte Fassung) und Art. 5 des Antiterrorgesetzes zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die 9. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs hob die Verurteilung im November 2003 wegen unvollständiger Ermittlungen auf. Das 2. Gericht für schwere Straftaten Erzurum verurteilte den Beschwerdeführer im Juni 2005 wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.
2. Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen an, dass er von türkischen Sicherheitskräften bereits 1993 verdächtigt worden sei, Mitglied der Hizbullah zu sein. Er sei wiederholt kurzzeitig in Gewahrsam genommen worden. Im Jahr 2000 sei er wieder wegen dieses Verdachts festgenommen und in der sich anschließenden Polizeihaft gefoltert worden, bevor er dann freigesprochen worden sei. Während der erneuten Untersuchungshaft im Oktober und November 2001 sei er erheblich gefoltert worden.
3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. April 2007 ab. Es stellte weiter fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen: Eine Asylanerkennung komme aufgrund des Einreisewegs nicht in Betracht. Ein Abschiebungsverbot stehe dem Beschwerdeführer auch nicht zu. Die von ihm behauptete Folter sei für seine Ausreise nicht kausal geworden. Die strafrechtliche Verurteilung erfülle die Voraussetzungen einer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht. Die Hizbullah sei eine Terrororganisation militanter Fundamentalisten, die von der Türkei mittels des Strafrechts zu Recht bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren nicht in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden. Auch sei nicht von einem Politmalus auszugehen. Immerhin sei das erste Urteil aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich eines Anklagepunktes freigesprochen worden. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein menschenrechtswidriger Übergriff. Es spreche nichts dafür, dass ihm in der Strafhaft Folter drohe.
4. Mit seiner Klage machte der Beschwerdeführer eine erlittene und eine weiter drohende politische Verfolgung geltend. Sowohl die Festnahmen als auch die Folter stellten eine politische Verfolgung dar. Insbesondere nach seiner Festnahme im Oktober 2001 sei er brutal gefoltert worden. Ihm werde eine politische Überzeugung nachgesagt, die er in Wirklichkeit nicht habe. Er habe das Geständnis, das die Grundlage seiner Verurteilung bilde, ebenso wenig wie sein türkischer Prozessbevollmächtigter gesehen. Er habe es nicht abgegeben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2007 ab: Eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Hizbullah stelle keine politische Verfolgung dar. Das Strafverfahren habe die strafrechtliche Verfolgung krimineller Bestrebungen in der Türkei zum Gegenstand gehabt. Gehe...
Um weiterzulesen
Jetzt Kostenlos StartenVollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
7 Tage uneingeschränkter Zugriff
-
Urteil, Gerichtsentscheidungen Bayern, VG München, 05-09-2022
...Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines sog. Politmalus (vgl. BVerfG, B.v. 29.4.2009 - 2 BvR 78/08 - juris Rn. Nach Auswertung der derzeit verfügbaren Erkenntnismittel für die Republik Türkei kann nach wie vor nicht mit der gebotenen Verlässl......
-
Urteil, Gerichtsentscheidungen Bayern, VG München, 05-09-2022
...Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines sog. Politmalus (vgl. BVerfG, B.v. 29.4.2009 - 2 BvR 78/08 - juris Rn. Nach Auswertung der derzeit verfügbaren Erkenntnismittel für die Republik Türkei kann nach wie vor nicht mit der gebotenen Verlässl......