BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 47/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
§ 2 Absatz 5 Nummer 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV), in Kraft getreten am 27. April 2020, außer Vollzug zu setzen, |
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hilfsweise anzuordnen, dass § 2 Absatz 5 Nummer 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV), in Kraft getreten am 27. April 2020, so auszulegen ist, dass die Fläche der Verkaufsfläche auch künstlich (durch Absperrung) auf 800 qm begrenzt werden kann |
Antragstellerin: |
J... GmbH & Co. KG, |
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- Bevollmächtigte:
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… -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2020
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, § 2 Abs. 5 Nr. 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) in Gestalt der Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise § 2 Abs. 5 Nr. 1 der 2. BayIfSMV dahingehend auszulegen, dass die Verkaufsfläche auch künstlich (durch Absperrung) auf 800 qm begrenzt werden kann.
Seit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie vom 16. März 2020 war es der Antragstellerin untersagt, die Filiale ihres Modehauses in Bayern zu öffnen. Da ihr Modehaus über eine Verkaufsfläche von 7.000 qm verfügt, war ihr eine Öffnung auch nach dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 5 der 2. BayIfSMV in Gestalt der Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 untersagt. Denn danach war abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 und 5 die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels nur zulässig, wenn deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten und der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche.
Mit Beschluss vom 27. April 2020 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO fest, dass § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV in Gestalt der Verordnung zur Änderung der 2. BaylfSMV vom 21. April 2020 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, sah allerdings von einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Regelungen ab (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -).
Daraufhin erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Rechtsverordnung zur Änderung der 2. BaylfSMV vom 28. April 2020, die am 29. April 2020 in Kraft trat, und änderte § 2 Abs. 5 dahingehend ab, dass abweichend von Abs. 4 Satz 1 und 5 die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels auch zulässig ist, wenn in ihnen höchstens eine Verkaufsfläche von 800 qm geöffnet wird.
Die Antragstellerin macht geltend, durch die Regelung zur Untersagung beziehungsweise Beschränkung des Betriebs ihres Kaufhauses in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Es sei nicht ersichtlich, dass eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Betriebsschließung vorliege....