BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 165/20 -
- 1 BvQ 166/20 -
- 1 BvQ 167/20 -
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Anwendung der Art. 2, Art. 3 und Art. 3a des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 18. Dezember 2020 (BGBl I, Ausgabe Nr. 66) (voraussichtlich) bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen auszusetzen, als hiermit den Antragstellerinnen |
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- erstens die Fortführung und der Neuabschluss von Werk- und Dienstverträgen, |
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- zweitens die Kooperation mit anderen Unternehmen und |
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- drittens der Einsatz von Arbeitnehmern aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Erfüllung des Unternehmenszwecks verboten wird, |
Antragstellerin: |
G… GmbH & Co. KG |
- 1 BvQ 165/20 -
Antragstellerin: |
H… GmbH |
- 1 BvQ 166/20 -
Antragstellerin: |
S … G m b H & Co. KG vertreten durch die P… GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer P…, |
- 1 BvQ 167/20 -
- Bevollmächtigter:
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... -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Baer | Ott | Radtke | |||||||||