BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1021/17 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L…, |
- Bevollmächtigte:
-
HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB,
Chausseestraße 13, 10115 Berlin -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2017 - 14 W 1025/16 -, |
b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 2016 - 14 W 1025/16 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen
I.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Software als Zubehör für verschiedene Online-Computerspiele zu entwickeln und zu vertreiben. Diese Software führt bestimmte Handlungen innerhalb eines Spiels automatisiert durch und entlastet dadurch den menschlichen Spieler (sogenannte „Bot“-Software). Die Herstellerin zweier betroffener Online-Spiele erwirkte gegen den Beschwerdeführer einen Titel, mit dem diesem die Vervielfältigung der Client-Software für die streitgegenständlichen zwei Online-Spiele untersagt wurde. Wegen Zuwiderhandlung gegen diesen Unterlassungstitel wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € (ersatzweise ein Tag Ersatzzwangshaft je 1.000 €) festgesetzt.
Der Beschwerdeführer, der gegen den Ordnungsgeldbeschluss Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben hat, befürchtet, dass zukünftig weitere - gegebenenfalls auch höhere - Ordnungsgelder beantragt und verhängt würden, was zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Dies könne er nur durch vollständige Einstellung seines Geschäftsbetriebs vermeiden.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die...