BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 912/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Traunstein |
vom 23. April 2021 - 1 Qs 55/21 -, |
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b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim |
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vom 12. Oktober 2020 - I Gs 1777/20 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juni 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g StPO.
1. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. Mai 2019 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 ordnete das Amtsgericht Rosenheim gemäß § 81g StPO die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an.
3. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, die das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 23. April 2021 verwarf.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Er beanstandet ausdrücklich nicht die Annahme einer geeigneten Anlasstat, sondern allein die negative Legalprognose.
B.
Die...