BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 827/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R…, |
gegen |
§ 28b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 in Verbindung mit § 77 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) |
h i e r : | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juni 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
I.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Als Landtagsabgeordneter und Rechtsanwalt sei er häufig im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr an verschiedenen Orten tätig, weswegen sich auch sein Privatleben in die späteren Abendstunden verlagere.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Ausweislich neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen – insbesondere in der Stadt Flensburg – sei die Ausgangsbeschränkung nicht geeignet und nicht erforderlich, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Die Annahme, nur mit der Ausgangsbeschränkung könne die Einhaltung von Kontaktregeln durchgesetzt und kontrolliert werden, sei nicht auf eine konkrete und nachprüfbare Tatsachengrundlage gestützt. Aufgrund der alleinigen und undifferenzierten Anknüpfung an die Sieben-Tage-Inzidenz sei eine bundesweite Ausgangsbeschränkung jedenfalls nicht angemessen. Gezielte anlassbezogene Kontrollen seien weniger grundrechtsintensiv als die generelle Verhängung einer Ausgangsbeschränkung. Ausnahmsweise...