BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1150/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Minderjährigen S…, vertreten durch den Vater S…, |
gegen |
§ 2 der Zweiten Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der Fassung der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 7. Mai 2020 (GVBl S. 298) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2020
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen § 2 Abs. 1 und 2 der Zweiten Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der Fassung der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 7. Mai 2020, verkündet am 8. Mai 2020 (GVBl S. 298). Die Regelung hat ihre aktuelle, zum 25. Mai 2020 geltende Fassung durch die Elfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 18. Mai 2020 (GVBl S. 334) erhalten. Die Verordnungen wurden aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 IfSG erlassen. Der Beschwerdeführer will die Aufhebung von § 2 sowie eine verfassungskonforme Neuregelung erreichen.
2. Die angegriffene Norm der landesrechtlichen Verordnung regelt Betretungsverbote in Einrichtungen der Kinderbetreuung. Dabei gelten bestimmte Ausnahmen wie zur Sicherung des Kindeswohls, für Kinder in einem Hausstand von Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen, und für Kinder, deren Erziehungsberechtigte zu einer bestimmten Berufsgruppe gehören oder berufstätige oder studierende Alleinerziehende sind. Weitere Ausnahmen gelten für Kinder mit Behinderungen und in Fällen besonderer Härte, die über den Wegfall der Betreuung hinausgehen und das Jugendamt bescheinigen muss.
II.
Der am … geborene Beschwerdeführer besuchte bis zum 16. März 2020 eine Kindertagesstätte in Hessen.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kindergarten sei ein nicht zu ersetzender Raum der sozialen und vorschulischen Bildung, aus dem er...