Beschluss vom 29. September 2022 - 2 BvC 10/20
Court | Constitutional Court (Germany) |
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20220929.2bvc001020 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2022 - 2 BvC 10/20 -, Rn. 1-11, |
Judgement Number | 2 BvC 10/20 |
Date | 29 Septiembre 2022 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 10/20 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Januar 2020 - EuWP 79/19 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Richterablehnung |
und | Besetzungsrüge |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 29. September 2022 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt
- Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Langenfeld und den Richter Müller werden als unzulässig verworfen
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
- Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1. Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt (a). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig (b).
a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Wahlen der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Huber, Müller, Hermanns, Kessal-Wulf, Maidowski, Langenfeld und Wallrabenstein sind als Besetzungsrüge auszulegen, der der Erfolg zu versagen ist.
aa) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 ; 131, 230 ). Die vorgenannten Richterinnen und Richter sind vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 131, 230 ). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 131, 230 ). Ausnahmsweise ist dies jedoch – ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; 142, 1 ) – nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3; Kliegel, in...
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