Beschluss vom 30.01.2024 - BVerwG 6 C 7.23

JurisdictionGermany
Judgment Date30 Enero 2024
Neutral CitationBVerwG 6 C 7.23
ECLIDE:BVerwG:2024:300124B6C7.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 30.01.2024 - 6 C 7.23 -
Record Number300124B6C7.23.0
Registration Date29 Febrero 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 C 7.23

  • VG München - 26.02.2013 - AZ: M 3 K 11.2963
  • VGH München - 28.05.2014 - AZ: 7 B 14.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt
  2. Die Landesanwaltschaft Bayern trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Kläger, die an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leiden, bestanden 2010 das Abitur an einem staatlich anerkannten Gymnasium in kirchlicher Trägerschaft. Sie nahmen für die schriftlichen Arbeiten in der Oberstufe des Gymnasiums und für die schriftlichen Abiturprüfungen die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes in Anspruch, die Schülern mit fachärztlich festgestellter Legasthenie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 gewährt wurden. Die Kläger erhielten einen Zeitzuschlag für die Bearbeitung schriftlicher Prüfungsarbeiten (Nachteilsausgleich). Ihre Rechtschreibleistungen flossen nicht in die Notengebung ein. In Fremdsprachen (Abiturfach Englisch) wurden ihre mündlichen und schriftlichen Leistungen mit gleichem Gewicht bewertet (Notenschutz). Die Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistungen wurde mit dem Zusatz "aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie" in den Abiturzeugnissen vermerkt.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, diesen Zusatz zu streichen; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 2014 die Beklagte verpflichtet, den Klägern Abiturzeugnisse ohne Bemerkungen über den Notenschutz auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Landesanwaltschaft Bayern mit Urteil vom 29. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil...

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