Beschluss vom 30.01.2024 - BVerwG 6 C 8.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 30 Enero 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 6 C 8.23 |
ECLI | DE:BVerwG:2024:300124B6C8.23.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 30.01.2024 - 6 C 8.23 - |
Record Number | 300124B6C8.23.0 |
Registration Date | 26 Marzo 2024 |
Subject Matter | Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 6 C 8.23
- VG München - 26.02.2013 - AZ: M 3 K 11.2962
- VGH München - 28.05.2014 - AZ: 7 B 14.22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt
- Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt
1 Der Kläger, der an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, bestand 2010 das Abitur an einem staatlichen Gymnasium. Er nahm für die schriftlichen Arbeiten in der Oberstufe des Gymnasiums und für die schriftlichen Abiturprüfungen die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes in Anspruch, die Schülern mit fachärztlich festgestellter Legasthenie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 gewährt wurden. Der Kläger erhielt einen Zeitzuschlag für die Bearbeitung schriftlicher Prüfungsarbeiten (Nachteilsausgleich). Seine Rechtschreibleistungen flossen nicht in die Notengebung ein. In Fremdsprachen (Abiturfach Englisch) wurden seine mündlichen und schriftlichen Leistungen mit gleichem Gewicht bewertet (Notenschutz). Die Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistungen wurde mit dem Zusatz "aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie" in dem Abiturzeugnis vermerkt.
2 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, diesen Zusatz zu streichen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 2014 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis ohne Bemerkungen über den Notenschutz auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Freistaates Bayern mit Urteil vom 29. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Hiergegen hat der Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Das...
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