Beschluss vom 30.01.2025 - BVerwG 1 WB 7.24

JurisdictionGermany
Judgment Date30 January 2025
Neutral CitationBVerwG 1 WB 7.24
ECLIDE:BVerwG:2025:300125B1WB7.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 30.01.2025 - 1 WB 7.24 -
Record Number300125B1WB7.24.0
Registration Date30 April 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesSÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und 20,SG § 13

BVerwG 1 WB 7.24

    In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Stangl und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Keil am 30. Januar 2025 beschlossen:

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

    GründeI

    1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2).

    2 Der ... geborene Antragsteller ist Volljurist und seit dem 16. April 2007 Berufssoldat. Zuletzt wurde er am 19. April ... zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er wird derzeit im ... als Stabsoffizier Recht verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2033.

    3 Im März 2021 erteilte das ... einen Auftrag zur Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung. In seiner Sicherheitserklärung vom 14. Februar 2021 gab der Antragsteller an, dass seine Ehefrau in O. in der S. geboren sei und die russische Staatsangehörigkeit habe. Im Zeitraum zwischen Dezember 2003 und Februar 2020 sei er insgesamt siebenmal mit seiner Ehefrau in die Russische Föderation gereist. Als sonstigen Umstand gab er an, dass ein Wohnungskauf für seine Schwiegermutter in M. beabsichtigt sei und danach deren Wohnung in O. verkauft werden solle. Er sei Mitglied der sozialen Netzwerke Facebook, WhatsApp und Telegramm. Das Netzwerk VKontakte habe er nur in den Jahren 2017 und 2018 genutzt. Er habe mit seinen Schwiegereltern nahe Angehörige in einem Staat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG). Sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebiets dieser Staaten lebenden Vertretern eines solchen Staates habe er nicht. Mit seiner Unterschrift bestätigte er, diese Angaben unter Berücksichtigung der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen gemacht zu haben. Sie seien nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig erfolgt.

    4 Am 14. Juli 2022 erklärte der Antragsteller, aufgrund seiner bestehenden familiären Bindungen und denen seiner Ehefrau in die Russische Föderation auf Reisen in und durch die GUS-Staaten zu verzichten. Am selben Tag wurde er durch das BAMAD befragt. Hinsichtlich der Ergebnisse der Befragung wird auf den Inhalt des Befragungsberichts des BAMAD Bezug genommen. Zwei Tage nach der Befragung reichte der Antragsteller eine Liste mit 86 Personen ein, bei denen es sich um "Facebook-Freunde" handele, die angäben, "in den 'Listenstaaten' zu wohnen".

    5 Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 erhielt der Antragsteller vom Geheimschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem möglichen Sicherheitsrisiko gemäß § 5 SÜG. Im Rahmen einer vorläufigen Bewertung ergebe sich, dass die Internetkontakte des Antragstellers, seine familiäre Anbindung an die Russische Föderation über seine Ehefrau sowie die Überweisung eines hohen Geldbetrages dorthin zum Erwerb einer Eigentumswohnung für seine Schwiegermutter möglicherweise dazu geführt hätten, dass er sich im Blickfeld eines dortigen Nachrichtendienstes befinde. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte begründeten nach vorläufiger Bewertung bereits für sich genommen eine besondere Gefährdung bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG. Ein solches ergebe sich ebenfalls für sich genommen auch aus einem möglichen Interessenkonflikt des Antragstellers und seiner mangelnden Distanzierung zu chinesischer Staatspropaganda. Zudem sei nach vorläufiger Bewertung ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG festzustellen. Der Antragsteller habe in seiner Sicherheitserklärung keine Angaben zu seinen Facebook-Kontakten in den Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG gemacht, darunter ein General a.D. der pakistanischen Armee. Dieses Defizit wiege schwer, weil der Wortlaut von Nr. 8.5 der Ausfüllanleitung klare Vorgaben und Erläuterungen enthalte und der Antragsteller angegeben habe, diese gelesen zu haben.

    6 Mit E-Mail vom 13. Januar 2023 bemängelte der Antragsteller etliche Angaben in dem Anhörungsschreiben und beantragte die Übersendung der Akte des BAMAD. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 lehnte der Geheimschutzbeauftragte den Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht ab. Unter anderem habe das BAMAD die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2023 Beschwerde ein.

    7 Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 nahm der Antragsteller zum Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten Stellung. Darin bemängelte er verschiedene Fehler in der Sachverhaltsdarstellung und trat der rechtlichen Würdigung in dem Anhörungsschreiben entgegen.

    8 Unter dem 27. März 2023 stellte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamts fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten.

    9 Mit Schreiben vom 24. März 2023, dem Antragsteller am 17. April 2023 eröffnet, teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass dessen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a SÜG mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen worden sei. Seinem Antrag auf Erlass eines Auflagenbescheids habe nicht entsprochen werden können. Zum Schutz der militärischen Sicherheit sei es gegenwärtig nicht zulässig, den Antragsteller mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Eine Wiederholungsprüfung sei nach Ablauf von fünf Jahren zugelassen.

    10 In den Entscheidungsgründen vom 24. März 2023 wird weiter ausgeführt: Selbst wenn es zuträfe, dass die Facebook-Freundschaften des Antragstellers nicht als relevante sonstige Beziehungen zu qualifizieren seien, habe der Antragsteller seine Facebook-Aktivitäten mit inhaltlichem und personellem Bezug zu Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko spätestens unter dem Punkt 11 der Sicherheitserklärung ("sonstige Umstände, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind") angeben müssen.

    11 Entscheidend zum Tragen komme unverändert der Umstand, dass der Antragsteller eine erhebliche fünfstellige Summe aufgenommen habe, um der Schwiegermutter des Antragstellers in M. eine Wohnung zu kaufen. Das daraus resultierende Risiko werde durch die Überweisung des hohen Geldbetrages in die Russische Föderation verschärft, weil die entsprechende Transaktion die Aufmerksamkeit des dortigen Nachrichtendienstes erregen könne. Der Umstand, dass sich mit der Wohnung in M. ein aufgrund des Erbanspruchs der Ehefrau des Antragstellers für den Antragsteller und seine Ehefrau relevantes wirtschaftliches Gut von bedeutendem Wert im Hoheitsbereich eines Staates mit besonderem Sicherheitsrisiko befinde und dies dem entsprechenden Staat bekannt sein könne, erfordere bereits für sich genommen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG. Zudem widersprächen verschiedene Darstellungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme im Rahmen der Anhörung, insbesondere zu seiner Haltung und der seiner Frau zu Russland, den Inhalten des Befragungsberichtes des BAMAD. Auch daraus ergäben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers.

    12 Eine zweifelsfrei positive Prognose für den Einsatz des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit sei gegenwärtig ausgeschlossen. Mildere Mittel als die Feststellung eines Sicherheitsrisikos stünden nicht zur Verfügung. Eine Verkürzung der Frist für eine Wiederholungsprüfung komme nicht in Betracht.

    13 Mit Schreiben vom 18. April 2023 legte der Antragsteller Beschwerde gegen das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 24. März 2023 ein. Diese begründete er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Oktober 2023.

    14 Die übermittelte Teilsicherheitsakte genüge nicht der effektiven Rechtswahrnehmung. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei mangels umfassender Sachverhaltskenntnis ermessensfehlerhaft, beruhe auf unzutreffenden Prämissen und leide unter Denkfehlern. Die Unterstellung, dass der Antragsteller sich mit den Facebook-Freunden aus Listenstaaten gelegentlich austausche, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe nur von "seltenem" Austausch gesprochen.

    15 Am 22. November 2023 hat der Antragsteller aufgrund von Untätigkeit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 dem Senat vorgelegt.

    16 Der Antragsteller macht geltend, dass schon die schiere Zahl von 846 Facebook-Freunden gegen tatsächliche persönliche Beziehungen zu den einzelnen Personen spreche. Von den 86 Profilen aus Listenstaaten habe er lediglich zu...

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