Beschluss vom 30.01.2020 - BVerwG 3 AV 2.19
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Judgment Date | 30 Enero 2020 |
Neutral Citation | BVerwG 3 AV 2.19 |
ECLI | DE:BVerwG:2020:300120B3AV2.19.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 30.01.2020 - 3 AV 2.19 |
Record Number | 300120B3AV2.19.0 |
Subject Matter | Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchenrechts |
Registration Date | 18 Febrero 2020 |
BVerwG 3 AV 2.19
- VG Greifswald - 24.10.2019 - AZ: VG 2 A 1218/19 HGW
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Greifswald bestimmt.
1 Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Zahlung für Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch. Mit Rechnung vom 19. Februar 2019 (17056664) erhob er einen Betrag in Höhe von 596 € für eine am 9. Juli 2017 durchgeführte Beförderung im Rettungswagen. Am 30. Juli 2019 hat er beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 608,90 € (596 € + 5 € Mahnkosten + 7,90 € Verzugszinsen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2019 zu zahlen.
2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen. Eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ihren Wohnsitz in Naters/Schweiz. Für einen Aufenthaltsort im Inland bestünden keine Anhaltspunkte.
3 Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 28. November 2019 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
4 1. Die in § 53 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht liegen vor. Eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO ist nicht gegeben. Die Regelungen des § 52 Nr. 1 bis Nr. 4 VwGO sind nicht einschlägig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der Auffangvorschrift des § 52 Nr. 5 VwGO, wonach "in allen anderen Fällen" das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Die Beklagte hat keinen derartigen örtlichen Bezugspunkt im Inland. Sie hat ihren...
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