Beschluss vom 30.01.2003 - BVerwG 1 VR 4.02

JurisdictionGermany
Judgment Date30 Enero 2003
Neutral CitationBVerwG 1 VR 4.02
ECLIDE:BVerwG:2003:300103B1VR4.02.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 1 VR 4.02
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number300103B1VR4.02.0

BVerwG 1 VR 4.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.08.2001 - AZ: OVG 18 A 2065/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht R i c h t e r und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Ausweisung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. September 1992 wird wieder hergestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 8. September 1992 wieder herzustellen, ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht, bei dem das Revisionsverfahren hinsichtlich der streitigen Ausweisungsverfügung anhängig ist, ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO berufen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Der Antrag ist auch begründet. Bei der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens in Deutschland zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der ausreisepflichtige Antragsteller das Bundesgebiet (vorläufig) verlässt, kommt dem Interesse des Antragstellers gegenwärtig Vorrang zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, welcher Zeitpunkt nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung, die einen türkischen Staatsangehörigen mit vom Berufungsgericht unterstelltem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht betrifft, durch die Gerichte maßgeblich ist und unter welchen Voraussetzungen insbesondere eine positive Entwicklung des Ausländers nach der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen ist. Damit ist derzeit offen, ob die Ausweisung des Antragstellers rechtlich Bestand haben wird. Die...

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