Beschluss vom 30.03.2023 - BVerwG 1 B 4.23

JurisdictionGermany
Judgment Date30 Marzo 2023
Neutral CitationBVerwG 1 B 4.23
ECLIDE:BVerwG:2023:300323B1B4.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 30.03.2023 - 1 B 4.23 -
Record Number300323B1B4.23.0
Registration Date15 Mayo 2023
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 B 4.23

  • VG Schwerin - 28.03.2017 - AZ: 16 A 1516/16 As SN
  • OVG Greifswald - 22.11.2022 - AZ: 4 LB 432/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

2 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 , 1 PKH 93.17 - juris Rn. 16 m. w. N.).

3 Nach diesem Maßstab zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Berufungsentscheidung - wie behauptet - von dem noch nicht zugestellten und veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 - (Pressemitteilung Nr. 4/2023 vom 19.01 .2023) abweicht. Die Beschwerde führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 19. Januar 2023 (richtig 12. Januar 2023) - C-280/21 - entschieden...

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