Beschluss vom 30.04.2025 - BVerwG 1 WB 62.24

JurisdictionGermany
Judgment Date30 April 2025
Neutral CitationBVerwG 1 WB 62.24
ECLIDE:BVerwG:2025:300425B1WB62.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 30.04.2025 - 1 WB 62.24 -
Record Number300425B1WB62.24.0
Registration Date03 July 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesWBO §§ 6, 17,VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4,AR A-1340/50 Nr. 405, 801, 902

BVerwG 1 WB 62.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Kapitän z.S. Behrends und die ehrenamtliche Richterin Fregattenkapitän Jappsen am 30. April 2025 beschlossen:

  1. Die nachträglichen Änderungen in der Regelbeurteilung und der Personalentwicklungsbewertung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021 sowie der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. September 2024 werden aufgehoben
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt
Gründe I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen Änderungen seiner planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021 und der parallel erstellten Personalentwicklungsbewertung.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2046 enden. Im März 2020 wurde er zum Korvettenkapitän befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 H eingewiesen. Nach dem Beurteilungszeitraum wurde er 2024 zum Fregattenkapitän (A 14) befördert.

3 Der Antragsteller war zum 3. April 2017 zur ... in ... auf einen A 12-Dienstposten als Einsatzoffizier und Einheitsführer versetzt worden. Zum 1. Oktober 2019 wurde er auf einen mit A 13 H - A 14 bewerteten Dienstposten beim ... versetzt. Zum 1. Februar 2021 folgte eine Versetzung auf ein gleich dotiertes dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Gruppe ... im ... in ... Nach dem Beurteilungszeitraum wurde der Antragsteller ab dem 18. Juli 2022 zum ... versetzt.

4 Für den Beurteilungszeitraum erstellte der Leiter der Gruppe ..., Fregattenkapitän A, als Erstbeurteiler seinen Anteil der Regelbeurteilung am 24. November 2021, der Zweitbeurteiler, der Kommandeur des ... Fregattenkapitän B, seinen Anteil unter dem 30. November 2021. Die Schlussfassungen wurden dem Antragsteller am 24. November 2021 und am 31. November 2021 eröffnet. Auf eine Stellungnahme verzichtete er jeweils.

5 Für denselben Zeitraum wurde unter dem 24. November 2021 im Anteil Erstbeurteiler und unter dem 30. November 2021 im Anteil Zweitbeurteiler auch eine Personalentwicklungsbewertung in Bezug auf den Antragsteller erstellt und diesem am jeweiligen Erstellungstag auch eröffnet. Auch hierzu nahm der Antragsteller nicht Stellung.

6 Nachdem die Regelbeurteilung und die Personalentwicklungsbewertung der personalbearbeitenden Stelle, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, vorgelegt worden waren, stellte dieses Mängel fest und forderte die Beurteiler zur Berichtigung auf:

7 Die Berichtigungsverfügung vom 9. März 2022 merkte an, dass in der Regelbeurteilung die Aussage zur Bewährung im Einsatz fehle.

8 Zur Personalentwicklungsbewertung wurde mit Berichtigungsverfügungen vom 21. April 2022 und vom 6. Juni 2022 angemerkt, dass eine Entwicklungsprognose A 16 durch einen Vorgesetzten mit mindestens dieser Dotierungshöhe bestätigt werden müsse und dass Vorschläge für Folgeverwendungen höchstens bis zur Ebene A 14 und maximal bis zur Ebene A 15 angeführt werden dürften. Die aktenkundigen Berichtigungsverfügungen geben eine Bekanntgabe an den Antragsteller jeweils am Tag der Verfügung an.

9 In Umsetzung der Berichtigungsverfügungen wurde im Anteil Erstbeurteiler der Regelbeurteilung unter Punkt IX "Zusammenfassende Bewertung" der Satz
"In Einsätzen der BW würde er sich bewähren."
eingefügt. Im Anteil Erstbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung wurden die Entwicklungsprognose und die Vorschläge für Folgeverwendungen entsprechend angepasst.

10 Mit am 22. Mai 2024 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangenem Schreiben beschwerte sich der Antragsteller dagegen, dass im Datenbestand Fassungen seiner Regelbeurteilung und Personalentwicklungsbewertung 2021 geführt würden, die von den ihm eröffneten Fassungen abwichen. Die Dokumente seien nachträglich zu seinem Nachteil verändert worden. Die geänderten Fassungen seien mit ihm nicht erörtert und ihm auch nicht eröffnet worden. Er habe von ihnen erst im Rahmen der Erstellung der Regelbeurteilung und Personalentwicklungsbewertung 2023/2024 erfahren.

11 Im Rahmen der Beschwerdebearbeitung wurde durch den Erstbeurteiler am 10. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben. Dieser führte u. a. aus, der Antragsteller sei über die Korrekturen schriftlich ("PBK mit Lesebestätigung") und telefonisch durch das Geschäftszimmer informiert worden. Der Zweitbeurteiler gab unter dem 17. Juli 2024 eine dienstliche Erklärung ab. Er könne nicht zweifelsfrei ausschließen, die Korrektur der Regelbeurteilung und die Berichtigungen der Personalentwicklungsbewertung als Zweitbeurteiler nicht persönlich eröffnet zu haben. Er gehe von einer Eröffnung durch den Erstbeurteiler aus.

12 Mit dem Antragsteller am 8. Oktober 2024 übergebenem Bescheid vom 17. September 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Beschwerde wahre die Monatsfrist nicht und sei daher unzulässig. Nach den glaubhaften Angaben des Erstbeurteilers seien die korrigierten Fassungen der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung mit Lesebestätigung an das persönliche E-Mail-Postfach des Antragstellers übermittelt worden. Zwar habe der Erstbeurteiler keine genauen Angaben zum Zeitpunkt der Übermittlung machen können. Es sei aber davon auszugehen, dass dies im zeitlichen Zusammenhang mit den Berichtigungsverfügungen vom 9. März 2022, vom 21. April 2022 und vom 6. Juni 2022 erfolgt sei.

13 Dem Vorbringen sei man unabhängig von der Unzulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Dienstaufsicht nachgegangen. Hiernach gebe es keinen Grund zum Einschreiten. Die Ergänzung der Regelbeurteilung...

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