Beschluss vom 30.08.2022 - BVerwG 1 B 54.22

JurisdictionGermany
Judgment Date30 Agosto 2022
Neutral CitationBVerwG 1 B 54.22
ECLIDE:BVerwG:2022:300822B1B54.22.0
Subject MatterAsylrecht
Registration Date19 Octubre 2022
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number300822B1B54.22.0

BVerwG 1 B 54.22

  • VG Aachen - 05.03.2021 - AZ: 9 K 3008/18.A
  • OVG Münster - 28.03.2022 - AZ: 11 A 879/21.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2022 wird zurückgewiesen
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 I. Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. gegen die Amtsaufklärungspflicht (1. und 2.) oder sonstige Verfahrensvorschriften (3.) verstoßen, indem es zu der Bewertung gelangt ist, im Fall seiner Rücküberstellung nach Italien werde der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung oder zu einer anderweitigen menschenwürdigen Unterkunft erlangen sowie seine Existenz weder durch Erwerbstätigkeit noch durch staatliche oder sonstige Unterstützung sichern können, sodass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC geschützten Rechte drohe.

3 1. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.

4 a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine...

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