Beschluss vom 30.10.2024 - BVerwG 1 WB 23.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 30 October 2024 |
| Neutral Citation | BVerwG 1 WB 23.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2024:301024B1WB23.24.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 30.10.2024 - 1 WB 23.24 - |
| Record Number | 301024B1WB23.24.0 |
| Registration Date | 17 December 2024 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 1 WB 23.24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Nahler und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Falkenthal
am 30. Oktober 2024 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Vorenthaltung ziviler Weiterbildungen auf dem Fachgebiet der Pathologie.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Im Juni ... wurde er zum Oberfeldarzt befördert und mit Wirkung vom 1. April ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Der Antragsteller ist seit November 2017 Facharzt für Pathologie und wurde zum 1. April 2014 an das ...krankenhaus A. versetzt, wo er auf unterschiedlichen Dienstposten - seit März 2021 als Leitender Oberarzt der Abteilung ... – verwendet wurde.
3 Im April 2019 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf schon 2017 besprochene Fortbildungspläne mit der schriftlichen Unterstützung des Klinischen Direktors des Instituts für Pathologie des ...krankenhauses A. die Bewilligung und Finanzierung eines von ihm in seiner Freizeit zu absolvierenden Zusatzstudiums "Master of Health Business Administration". Die Fortbildungsmaßnahme selbst wurde zwar genehmigt. Sein Antrag auf Kostenübernahme wurde aber mit Bescheid vom 23. September 2019 abgelehnt. Gleichwohl absolvierte er den Lehrgang in seiner Freizeit und erwarb den entsprechenden Masterabschluss am 7. Oktober 2021.
4 In einem Personalentwicklungsgespräch am 2. Juli 2020 wurde mit ihm sein Ziel einer Verwendung auf einem A-16-Dienstposten im Fachgebiet Pathologie sowie die Planungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr hinsichtlich seiner weiteren Förderung erörtert; dabei wurde ihm die Mitbetrachtung für Dienstposten Leitender Oberärzte der Pathologie in A. und B. zugesagt. Im Rahmen eines weiteren Personalentwicklungsgesprächs am 8. Juli 2022 äußerte der Antragsteller das Ziel, sich binnen zwei Jahren habilitieren zu wollen und die Position des Klinischen Direktors der Klinik für Pathologie des ...krankenhauses A. anzustreben. Nachdem das Habilitationsvorhaben durch die Personalführung unterstützt wurde, wurde der Antragsteller in Umsetzung entsprechender Planungen für die Zeiträume vom 4. Oktober 2022 bis zum 17. Dezember 2022 und vom 9. Januar 2023 bis zum 30. Dezember 2023 - jeweils mit Unterbrechungen - zu diesem Zweck an die Universität ... kommandiert.
5 Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 beschwerte er sich wegen Benachteiligungen im Rahmen von Fortbildungen auf dem Fachgebiet der Pathologie. Seit 2012 strebe er eine entsprechende zivile Weiterbildung an einer bundesdeutschen Universitätsklinik an. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe dies wegen Personalengpässen immer wieder abgelehnt. Nachdem er erfahren habe, dass ein Kollege vom ...krankenhaus in B. eine als Zeitsoldat begonnene zivile Weiterbildung als Berufssoldat fortsetze, sehe er sich diesem gegenüber benachteiligt. Der genannte Kollege könne durch die zivile Weiterbildung an einer Universitätsklinik einen Zweitfacharzt und eine Habilitation erwerben und damit bei der 2024 anstehenden Besetzung einer A-16-Abteilungsleiterstelle in A. einen deutlichen Vorteil erwerben.
6 Mit Bescheid vom 25. August 2021, dem Antragsteller ausgehändigt am 20. September 2021, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller habe im November 2017 den Facharzt für Pathologie erworben. Im September 2017 habe er eine Fortbildung an einem zivilen Institut für Pathologie und ein Personalentwicklungsgespräch beantragt. Sein Vorgesetzter im ...krankenhaus habe die angestrebte Weiterbildung für grundsätzlich notwendig und sinnvoll gehalten, aber auf die bis auf Weiteres bestehende Unabkömmlichkeit des Antragstellers wegen der Erkrankung eines Kollegen verwiesen. In dem Personalentwicklungsgespräch vom 30. November 2017 habe der Antragsteller den Wunsch nach einem zivilen Zweitstudium zum "Master of Health Business Administration" (MHBA) und einer Habilitation geäußert. Eine sechsmonatige zivile Weiterbildung sei ihm unter Voraussetzung der Übernahme zum Berufssoldaten und der dienstlichen Abkömmlichkeit angeboten worden. 2019 habe er das Zweitstudium MHBA beantragt. Nach Einholung von Stellungnahmen von Vorgesetzten und des Kommandos Sanitätsdienst wurde der Antrag auf Kostenübernahme für diese Weiterbildung aber abgelehnt. Gleichwohl habe der Kommandeur des ...krankenhauses die Fortbildung MHBA angeordnet, die der Antragsteller dann auch aufnahm und erfolgreich abschloss. In einem weiteren Personalentwicklungsgespräch vom 2. Juli 2020 habe der Antragsteller angegeben, einen auf einen A-16-Dienstposten im Fachgebiet Pathologie zielenden Verwendungsaufbau und eine Habilitation anzustreben. Ihm sei die Mitbetrachtung für entsprechende Dienstposten und die grundsätzliche Unterstützung seiner Habilitierung zugesagt worden. Seit März 2021 werde er als Leitender Oberarzt und Facharzt für Pathologie verwendet. Dies sei Voraussetzung für die Weiterentwicklung zum Klinischen Direktor (A 16), während die Habilitation und der Zweitfacharzt Neuropathologie nicht zwingend, aber wünschenswert seien.
7 Die Beschwerde sei mangels hinreichender Konkretisierung unzulässig, soweit allgemein das Unterbleiben einer zivilen Weiterbildung im Fach Pathologie gerügt werde. Soweit eine Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie begehrt werde, sei sie unbegründet. Dieser zusätzlichen Zweitausbildung stünden dienstliche Gründe entgegen. Von den vier Dienstposten für Fachärzte für Pathologie am ...krankenhaus A. seien nur drei besetzt, wobei ein Dienstposten krankheitsbedingt nicht gänzlich ausgefüllt werde. Da am ...krankenhaus B. alle vier Dienstposten für Fachärzte für Pathologie besetzt seien, werde der Antragsteller gegenüber dem Kollegen dort nicht rechtswidrig ungleich behandelt. Die Auswahl für zivile Weiterbildungen richte sich nicht nach Leistungsgrundsätzen, sondern nach militärischer Zweckmäßigkeit, insbesondere der Verfügbarkeit. Durch die...
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