Beschluss vom 30.10.2024 - BVerwG 1 WB 52.23

JurisdictionGermany
Judgment Date30 October 2024
Neutral CitationBVerwG 1 WB 52.23
ECLIDE:BVerwG:2024:301024B1WB52.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 30.10.2024 - 1 WB 52.23 -
Record Number301024B1WB52.23.0
Registration Date19 December 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesWBO § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1

BVerwG 1 WB 52.23

    In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
    den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
    die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
    den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch,
    den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Nahler und
    den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Lüchau
    am 30. Oktober 2024 beschlossen:

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

    GründeI

    1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entpflichtung zur Inübunghaltung als Kommandosoldat und erstrebt den Fortbestand dieser Verpflichtung.

    2 Der 1971 geborene Antragsteller ist seit 1999 Berufssoldat. Zuletzt wurde er im Jahre 2011 zum Stabsfeldwebel befördert. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 31. März 2027 enden. Während und nach seiner Ausbildung zum Kommandofeldwebel wurde er seit 1998 auf verschiedenen Dienstposten im Kommando ... in C und seit 2013 im Ausbildungszentrum ... in P als Kommandofeldwebel und Stabsdienstbearbeiter ... verwendet. Auf eine Verwendung bei der ... in L als Feldwebel Leichte Aufklärungskräfte und Feldwebel Fernspähkräfte folgte zum 1. April 2023 die Versetzung zur ... in S, wo er als Feldwebel Fernspähkräfte verwendet wird.

    3 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 2022 beantragte der Antragsteller, seine Verpflichtung zur Inübunghaltung als Kommandosoldat fortbestehen zu lassen. Hintergrund war die seinerzeit beabsichtigte und zum 1. April 2023 erfolgte Versetzung des Antragstellers zur ... in S, die der Soldat im Vorfeld abgelehnt hatte, weil er weiter im Kommando ... dienen wollte.

    4 Auf Antrag des Kommandeurs des Kommandos ... vom 14. März 2023 hob das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Verfügung vom 13. April 2023 die Verpflichtung des Antragstellers zur Inübunghaltung als Kommandosoldat auf. Die Verfügung ist dem Soldaten am 18. April 2023 zugestellt worden. Zur Begründung wurde auf die bis zum Dienstzeitende des Antragstellers vorgesehene Verwendung auf seinem aktuellen Dienstposten hingewiesen und angemerkt, dass eine erneute Verwendung im Kommando ... nicht vorgesehen sei.

    5 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. April 2023, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am Montag, den 15. Mai 2023, Beschwerde.

    6 Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 27. September 2023 zurück. Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil keine persönliche Beschwer vorliege. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Inübunghaltung als Kommandosoldat stelle keinen Eingriff in den Rechtskreis des Antragstellers dar und verletze ihn damit auch nicht in subjektiven Rechten. Ein geschütztes subjektives Recht des Soldaten auf Fortdauer seiner...

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