BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 11/00 -
über
den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2000 - VG 1 A 135.00 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2000 - OVG 1 SN 38.00 - im Weg der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. April 2000 gegen die in der Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. April 2000 - LKA 5 - enthaltenen Auflagen wieder herzustellen, soweit dies nicht bereits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts geschehen ist,
Antragsteller: Herr K. ,
Fehrbelliner Straße 42 A, Berlin -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Kühling,
Steiner
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2000 einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier...