Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030430.2bvr204502 |
| Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02 - Rn. (1-59), |
| Judgment Number | 2 BvR 2045/02 |
| Date | 30 April 2003 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2045/02 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S ...
Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -
| gegen a) | den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. November 2002 – 5 St RR 293/02 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juni 2002 – 3 Ns 13 Js 10819/01 – |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2003 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. November 2002 – 5 St RR 293/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu drei Vierteln zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Amtsaufklärungspflicht und der Beweiswürdigung im Strafverfahren.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Ingolstadt wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos. Nachdem der Antrag auf Gewährung von Strafaufschub abgelehnt worden war, trat der Beschwerdeführer zum festgesetzten Zeitpunkt, dem 27. Dezember 2002, die Strafe an. Auf Grund der einstweiligen Anordnung der Kammer vom 2. Januar 2003 wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Januar 2003 aus der Strafhaft entlassen.
2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wie folgt geführt:
a) Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat handelt es sich um ein im August 2000 begangenes Sexualdelikt. Die Tat blieb zunächst unaufgeklärt. Im Juni 2001 wurde eine in der konkreten Vorgehensweise und den verbalen Reaktionen des Täters nahezu identische Sexualstraftat begangen. Die Ermittlungsbehörden nahmen daher an, es handele sich um denselben Täter, und ließen von den geschädigten Frauen, die den Täter zuvor annähernd gleich beschrieben hatten, gemeinsam ein Phantombild erstellen. Auf Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung wurde der (zwei Jahre jüngere) Bruder des Beschwerdeführers, C. S., als möglicher Täter ermittelt, der noch am selben Tag hinsichtlich der zweiten Tat ein Geständnis ablegte, die erste Tat hingegen leugnete. Er wurde wegen der zweiten Tat angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde wegen des allseits erklärten Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftig.
Während die Geschädigte der zweiten Tat den Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen einer Wahlgegenüberstellung eindeutig als den Täter der sie betreffenden Sexualstraftat identifizierte, erklärte die Geschädigte der ersten Tat, C. S. sehe dem Täter vom 20. August 2000 zwar ähnlich, sei jedoch jünger als dieser. Die Entstehung dieser Aussage und die Umstände ihrer Kundgabe sind im zweitinstanzlichen Urteil nicht dokumentiert. Jedenfalls äußerte die Kriminalbeamtin, die erst jetzt die Möglichkeit verschiedener Täter in Betracht zog, wohl auch in Gegenwart der Geschädigten, dann komme der ältere Bruder von C. S. als Täter in Betracht. Dieser sollte ihr sogleich gegenübergestellt werden, war aber nicht so schnell erreichbar, sodass die Zeugin zunächst nach Hause geschickt wurde.
Einen Tag darauf wurden der Zeugin Lichtbilder von acht verschiedenen männlichen Personen, u.a. eines von dem Beschwerdeführer, nicht aber von seinem Bruder, zur Arbeitsstelle gebracht (warum keine Gegenüberstellung erfolgte, ist unklar). Auch hier wird zur Entstehung der nachfolgenden Erklärung der Zeugin und zu den Begleitumständen der Lichtbildvorlage, insbesondere den der Zeugin erteilten Vorabinformationen (dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die Zeugin wusste, es werde ihr u.a. ein Bild des Beschwerdeführers vorgelegt), im Urteil nichts dokumentiert. Jedenfalls meinte die Geschädigte, den Beschwerdeführer mit hoher Sicherheit als den Täter wieder zu erkennen, der daraufhin in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei der nachfolgenden Wahlgegenüberstellung, an der beide Brüder S. teilnahmen, bezeichnete die Geschädigte wiederum den Beschwerdeführer als den Täter.
Das Landgericht thematisierte die Identifizierung des Beschwerdeführers und eine mögliche Verwechslung der beiden Brüder S. durch die Geschädigte, nachdem zuvor - ohne jeden Ansatz einer Auseinandersetzung oder Würdigung - Entstehung und Gang des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die einzelnen mit der Zeugin durchgeführten Ermittlungsschritte und ihre Erklärungen hierzu wieder gegeben worden waren, in der Beweiswürdigung wie folgt:
"Angesichts dieser differenzierten Aussagen der Zeugin während der Geschichte der Gegenüberstellungen, wobei sie nicht einmal den Angeklagten mit seinem Bruder, der ihm in Größe und Gesicht ein wenig ähnelt, verwechselte, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin in dem Angeklagten zutreffend den Täter vom 20.08.2000 wieder erkannte, dass dieser also der Angeklagte war, und nicht etwa sein Bruder oder gar ein anderer Dritter. Noch in der Berufungsverhandlung war sie sich der Täterschaft des Angeklagten sicher. Dies ist auch nachvollziehbar, denn die Zeugin befand sich über einen längeren Zeitraum, nämlich den, den man brauchte, um auf dem Weg von der Straße zum späteren Tatort und wieder zurückzugelangen, dem Angeklagten von Angesicht zu Angesicht gegenüber, hatte also genügend Zeit, sich seine Gesichtszüge zu merken. Ein Motiv, den Angeklagten, den sie sonst nie gesehen hatte, zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich."
Als zusätzliche, gegen den Beschwerdeführer sprechende Indizien - das von ihm genannte und durch eine Reihe von Zeugen bestätigte Alibi wurde als nicht stichhaltig angesehen - führte das Gericht an:
"Schließlich beschrieb sie (erg.: die Geschädigte) kurz nach der Tat weitere Merkmale, die sich später, als der Angeklagte bekannt war, als auf ihn zutreffend bestätigten:
Nach ihrer Aussage sagte der Täter ihr, er wolle den mitzunehmenden Stein in seinen Garten legen. Tatsächlich hat der Angeklagte eine größere Menge größerer Steine als Abgrenzungen in seinem Garten liegen. Sie berichtete, dass der Täter eine dunkle Schildkappe mit einer hellen Aufschrift vorne aufgehabt habe, ebenso dass er eine kurze Jeanshose getragen habe. Der Angeklagte besitzt sowohl eine derartige Schildkappe als auch eine kurze Jeanshose, die Schildkappe wurde von der Zeugin in der Berufungshauptverhandlung als diejenige erkannt, die der Täter getragen hatte.
Schließlich beschrieb sie auch frühzeitig das Fahrrad des Täters als dunkles Trekkingfahrrad. Später, auch in der Hauptverhandlung, erkannte sie das Fahrrad des Angeklagten, ein schwarzes Trekkingfahrrad, an den Kotflügeln, am Gepäckträger und an einer Werkzeugtasche wieder. Die Werkzeugtasche ist dreieckig und im Rahmenwinkel unterhalb des Sattels angebracht. Derartige Taschen sind zwar nicht völlig ungebräuchlich, man sieht sie jedoch nach der Erfahrung des Gerichts selten.
Auch dies sind Umstände, die die Aussage der Zeugin stützen. Das Gericht misst dem Umstand, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmungen nach der Tat das Fahrrad des Täters als dunkelblau oder dunkel beschrieben hatte, keine große Bedeutung zu ...
Dass die Zeugin die Lippen des Täters als "dick" beschrieben hatte, obwohl der Angeklagte eher schmale Lippen hat, ist aus Sicht der Kammer ebenfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, denn wie die Zeugin nachvollziehbar schilderte, gab sie damals nicht ihren optischen, sondern den körperlichen Eindruck von seinen Lippen, die sie ja an mehreren Stellen spürte, wieder. ..."
b) Mit der Revision rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hätte seinen Bruder als Zeugen laden, vernehmen und in Augenschein nehmen müssen. Das gegen ihn ergangene Urteil hätte verlesen und das von den Geschädigten erstellte Phantombild hätte in Augenschein genommen werden müssen. Mit der Sachrüge legte der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, welche gegen seine Täterschaft sprechenden Umstände unberücksichtigt geblieben seien, und machte geltend, die Beweiswürdigung entspreche nicht den...
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