Beschluss vom 30. Juli 2024 - 2 BvR 842/23
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr084223 |
Judgement Number | 2 BvR 842/23 |
Date | 30 July 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvR 842/23 -, Rn. 1-7, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 842/23 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | des Herrn (…), | |
2. | des Herrn (…), | |
3. | des Herrn (…), | |
4. | des Herrn (…), | |
5. | der Frau (…), | |
6. | des Herrn (…), | |
7. | der Frau (…), | |
8. | des Herrn (…), | |
9. | des Herrn (…), | |
10. | des Herrn (…), | |
11. | des Herrn (…), | |
12. | der Frau (…), | |
13. | der Frau (…), | |
14. | des Herrn (…), | |
15. | des Herrn (…), | |
16. | der Frau (…), | |
17. | des Herrn (…), | |
18. | der Frau (…), | |
19. | der Frau (…), | |
20. | der Frau (…) |
gegen | das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 17. März 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147) |
u n d | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 4. als Beistand der weiteren Beschwerdeführenden wird abgelehnt.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde vom 23. Juni 2023 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln, sowie gegen die Sperrklausel ohne bisherige Grundmandatsklausel.
II.
1. Dem Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 4. als Beistand der weiteren Beschwerdeführenden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv...
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