BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1422/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der A… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer F…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
den Beschluss des Landgerichts Köln |
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vom 19. Mai 2020 - 33 O 45/20 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
Die Verfassungsbeschwerde und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine einstweilige Verfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren, die ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin ex parte ergangen ist.
I.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Internetportal für die Suche nach Steuerberatungsdienstleistungen. Nutzerinnen und Nutzer haben die Möglichkeit, Suchanzeigen einzustellen. Diese Suchanzeigen werden nach bestimmten Kriterien ausgewählten Steuerberaterinnen und -beratern, die ihrerseits auf der Plattform registriert sind, gegen Entgelt bereitgestellt. Diese können ein Angebot für die jeweilige Suchanzeige abgeben. Denjenigen, die die Suchanzeige eingestellt haben, werden dann wiederum drei ausgewählte Angebote angezeigt. Sie können sodann mit ihnen in Kontakt treten.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens mahnte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2020 wegen behaupteter Verstößen gegen § 9 Steuerberatungsgesetz (StBerG) und gegen § 57a StBerG, § 9 Abs. 2 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung sah die Verpflichtung vor:
„[…] es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 7.500,00 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Mandatsanfragen an Steuerberater eine Gebühr zu verlangen, wenn dies wie folgt geschieht:
[es folgt die Einblendung der Internetseite]“
Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 21. April 2020 eine zentrale Schutzschrift und wies die Abmahnung mit Schreiben vom 22. April 2020 zurück.
Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens stellte am 13. Mai 2020 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht. Der Antrag richtete sich darauf, der Beschwerdeführerin zu untersagen:
„[…] bei der Vermittlung von Steuerberatern mit dem Verkauf von validierten, konkreten Mandatsanfragen zu werben, bei denen die Steuerberater frei wählen können, mit welchen Mandanten sie in Kontakt treten möchten, wie nachfolgend unter xxx.de geschehen:
[es folgt die Einblendung der Internetseite]“
Das Landgericht wies den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 15. Mai 2020 telefonisch darauf hin, dass der Antrag „gegenwärtig zurückzuweisen“ sei, da er sich gegen eine bestimmte Form der Werbung richte, § 9 StBerG aber kein Werbeverbot begründe. Überdies weiche der Antrag von der Abmahnung ab. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens bat daraufhin um Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Mai 2020, die ihm gewährt wurde. Über dieses Telefonat wurde ein schriftlicher Aktenvermerk erstellt. Die Beschwerdeführerin erhielt davon zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 erklärte die Antragstellerin des Ausgangsver-fahrens, ihren Antrag dahingehend zu präzisieren, dass nunmehr beantragt werde, der Beschwerdeführerin – entsprechend der Formulierung in der Abmahnung vom 15. April 2020 – zu untersagen:
„[…] im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Mandatsanfragen von Steuerberatern eine Gebühr wie folgt zu verlangen:
[es folgt die...