BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 620/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R…, |
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 2019 - 2 Ws 103/19 Vollz -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 10. Januar 2019 - 7c StVK 236/18 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Darlegung der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung unzulässig.
Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ; 146, 71
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 65). Wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 65; BVerfGK 1, 222 ; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde legt weder dar, noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht bereits deswegen erfolglos geblieben ist, weil sie nicht der in § 118 Abs. 3 StVollzG vorgesehenen Form genügte.
Daher konnte eine Prüfung in der Sache nicht erfolgen. Darauf, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts bereits deswegen Zweifel aufwerfen, weil sie lediglich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt auf ihre Vereinbarkeit mit landesrechtlichen Vorgaben hin überprüft haben, ohne die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht zu prüfen, kommt es daher nicht an. Es ist jedoch Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils...