BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 29/15 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Justizvollzugsanstalt Hohenleuben anzuweisen, den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Tonna vom 1. Juli 2015 fortzuschreiben und in der Vollzugsplanfortschreibung die Gewährung von Vollzugslockerungen sowie eine Unterbringung des Beschwerdeführers im offenen Vollzug vorzusehen |
Antragsteller: |
B... |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. September 2015 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Soweit der Antragsteller dagegen geltend macht, dass es sich bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG um einen von der Verfassungsbeschwerde unabhängigen Rechtsbehelf handele, verkennt er, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stets nur mit Blick auf ein verfassungsgerichtliches Hauptsacheverfahren möglich ist. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31,...