Beschluss vom 31.01.2024 - BVerwG 20 F 14.22
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 31 January 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 20 F 14.22 |
ECLI | DE:BVerwG:2024:310124B20F14.22.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 31.01.2024 - 20 F 14.22 - |
Record Number | 310124B20F14.22.0 |
Registration Date | 03 April 2024 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 20 F 14.22
- OVG Greifswald - 11.04.2022 - AZ: 13 P 220/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 31. Januar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Dr. Koch
beschlossen:
- Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 2022 aufgehoben
- Die Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2015 (in der Fassung der Ergänzungen vom 15. Juli 2015 und vom 15. Juli 2016) ist rechtswidrig
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte
1 Gegenstand des dem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens ist das Begehren des Klägers, Auskunft über die zu seiner Person bei einer Landesverfassungsschutzbehörde gespeicherten Daten zu erhalten.
2 1. Nachdem der Kläger bei dem Beklagten als Landesverfassungsschutzbehörde Auskunft über die zu seiner Person dort gespeicherten Daten beantragt hatte, teilte dieser ihm im März 2015 mit, von ihm seien personenbezogene Daten erfasst, weil Anhaltspunkte den Verdacht rechtfertigten, er verfolge Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Neben der Tatsache, dass seine Personalien, zwei Wohnsitze und ein Lichtbild gespeichert seien, würden - gestützt auf § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVerfSchG Mecklenburg-Vorpommern (LVerfSchG M-V) – weitere Informationen nicht mitgeteilt. In dem von dem Kläger dagegen betriebenen Klageverfahren beantragte er Akteneinsicht.
3 2. Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten aufgefordert hatte, sämtliche Verwaltungsvorgänge vorzulegen, erklärte dieser als oberste Landesbehörde unter dem 30. April 2015, dass dem Kläger keine Auskunft erteilt worden sei, weil die zu seiner Person beim Verfassungsschutz erfassten Erkenntnisse als Verschlusssache eingestuft seien. Die Vorlage der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge, die über die dem Gericht als Anlagen zum Klageschriftsatz bereits vorliegenden Dokumente hinausgingen, werde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO a. F. (nunmehr § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO) verweigert (Sperrerklärung). Durch die Vorlage der Unterlagen könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des Verfassungsschutzes gewonnen werden. Gleichzeitig würden das Umfeld und die Arbeitsweise derjenigen Personen bekannt werden, die Informationen beschafft und zusammengetragen hätten. Dadurch könnte auf deren Identität geschlossen und die Gesundheit, Leben oder die Freiheit von Menschen gefährdet werden.
4 Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 übersandte der Beklagte dem Verwaltungsgericht den Ausdruck eines elektronisch geführten Verwaltungsvorgangs zum Auskunftsersuchen des Klägers (insgesamt 7 Seiten), der auf zwei Seiten (Vermerk vom 12. März 2015) teilweise geschwärzt ist.
5 Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen, weil weitergehende Auskünfte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVerfSchG M-V ermessensfehlerfrei abgelehnt worden seien. Die Gefährdung von Personen reduziere die Ausübung behördlichen Ermessens auf nahezu Null, so dass die Belange des Auskunftsanspruchsinhabers regelmäßig zurücktreten müssten. Bei einer Gefährdung von Personen sei kaum eine Fallgestaltung denkbar, in der die Belange des Auskunftsanspruchsinhabers überwögen.
6 3. Unter dem 4. Mai 2016 beantragte der Kläger, die Sache dem Fachsenat beim Oberverwaltungsgericht vorzulegen und von ihm feststellen zu lassen, dass die...
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