Beschluss vom 31.01.2022 - BVerwG 4 BN 25.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 31 Enero 2022 |
Neutral Citation | BVerwG 4 BN 25.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:310122B4BN25.21.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 31.01.2022 - 4 BN 25.21 - |
Registration Date | 31 Marzo 2022 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 310122B4BN25.21.0 |
BVerwG 4 BN 25.21
- OVG Berlin-Brandenburg - 16.04.2021 - AZ: OVG 2 A 7.18
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2021 wird zurückgewiesen
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem...
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