Beschluss vom 31.03.2021 - BVerwG 2 WDB 13.20

Judgment Date31 Marzo 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:310321B2WDB13.20.0
Neutral CitationBVerwG 2 WDB 13.20
Record Number310321B2WDB13.20.0
Registration Date03 Junio 2021
Subject MatterVorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 WDB 13.20

  • TDG Süd 4. Kammer - 30.11.2020 - AZ: TDG S 4 GL 11/20

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 31. März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Soldatin gegen den Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgericht Süd vom 30. November 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine vorläufige Dienstenthebung und ein vorläufiges Uniformtrageverbot, mit denen die Einbehaltung von Dienstbezügen verbunden worden ist (Nebenentscheidungen).

2 1. Die 1989 geborene Soldatin ist Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Oberfeldwebels und verfügt über eine Ausbildung zur Fotografin. Von 2010 bis zu ihrer Versetzung Mitte 2020 war sie beim Zentrum für ... in Erstverwendung als ... und - aufgrund Verfügung vom 21. August 2018 - als Beauftragte für ... eingesetzt. Seit 4. Februar 2019 war sie kommandiert zum Zentrum für ... mit Erstverwendung ...; zum Juli 2020 wurde sie dorthin versetzt in der Verwendung als ...

3 2016 wurde sie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt und disziplinarisch mit einem zweiundvierzigmonatigen Beförderungsverbot gemaßregelt.

4 2. Nachdem die Dienststelle der Soldatin im Dezember 2018 die Staatsanwaltschaft über die den Verdacht eines Dienstvergehens begründenden Umstände in Kenntnis gesetzt hatte, wurde gegen sie mit Verfügung vom 13. Januar 2020 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Vorgeworfen wird ihr, zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 3. Dezember 2018 aus dem Lagerbereich des Bereichs Kartenfilm des Zentrums ... zwei Fotokameras sowie dazugehörige Objektive und weiteres Zubehörmaterial im Gesamtwert von ca. 17 000 € bis 18 000 € entwendet und diese in eine von ihr genutzte Garage in ... verbracht und damit dem Zugriff des Dienstherrn entzogen zu haben.

5 3. Mit der Einleitungsverfügung wurde eine vorläufige Dienstenthebung und ein Uniformtrageverbot verbunden. Die Soldatin habe sich unter Ausnutzung ihres besonderen Vertrauensverhältnisses am Vermögen der Bundeswehr bereichert und damit gegen ihre dienstlichen Kernpflichten verstoßen. Ferner wurde die Einbehaltung eines Drittels ihrer Dienstbezüge verfügt, weil ihre Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erwarten sei. Die Vertrauensperson des Zentrums für ... ist dazu am 14. Oktober 2019 angehört worden.

6 4. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 3. August 2020 ausgesetzt, weil der Ausgang des sachgleichen strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens gegen das die Soldatin freisprechende Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Juni 2020 abgewartet werden solle. Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 28. Januar 2021 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, das Verhalten der Soldatin als Diebstahl gewertet und sie zu einer Geldstrafe verurteilt.

7 5. Nachdem die Einleitungsbehörde es mit dem Verteidiger der Soldatin am 18. März 2020 zugestellter Verfügung vom 11. März 2020 abgelehnt hatte, ihre Nebenentscheidungen aufzuheben, hat das Truppendienstgericht Süd einen Antrag der Soldatin auf Aufhebung der Nebenentscheidungen mit Beschluss vom 30. November 2020 als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag sei verfristet gestellt worden.

8 6. Mit ihrer am 9. Dezember 2020 eingegangenen Beschwerde macht die Soldatin im Wesentlichen geltend, ihr Antrag sei zulässig und auch begründet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis stehe nicht ernsthaft im Raum. Anders als vom Landgericht festgestellt, habe sie nicht mit Zueignungsabsicht gehandelt. Sie habe die Kamera und die dazu gehörigen Gegenstände in ihrer Garage schlicht vergessen. Die entgegenstehenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts begegneten Zweifeln. Zudem liege eine erhebliche Verfahrensverzögerung vor und die Maßnahmebemessung sei fehlerhaft.

9 7. Der Vorsitzende der 4. Kammer des Truppendienstgericht Süd hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 nicht abgeholfen. Sie sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der angeschuldigte schwere Vorwurf die Nebenentscheidungen auch in der Sache rechtfertige.

II

10 Die zulässige Beschwerde ist bei der im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Ergebnis unbegründet.

11 1. Zu Unrecht hat das Truppendienstgericht allerdings angenommen, der Antrag der Soldatin auf Aufhebung der Nebenentscheidungen sei bereits unzulässig, weil verfristet. Er wurde am 9. April 2020 und damit gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO innerhalb eines Monats nach der am 18. März 2020 erfolgten Zustellung der ablehnenden Entscheidung der Einleitungsbehörde fristgemäß...

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