Beschluss vom 31.03.2021 - BVerwG 1 WB 12.20

Judgment Date31 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 1 WB 12.20
ECLIDE:BVerwG:2021:310321B1WB12.20.0
Record Number310321B1WB12.20.0
Registration Date13 Diciembre 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 WB 12.20

  • TDG Nord 1. Kammer - 20.04.2020 - AZ: TDG N 1 BLa 6/20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Reichstein und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Nowak
am 31. März 2021 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Beendigung seiner Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG).

2 Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich zum 31. März 20... Er ist Sanitätsstabsoffizier und Facharzt für Anästhesie. Zuletzt wurde er am 24. Juni 2008 zum Oberfeldarzt befördert. Er nahm zwischen 1999 und 2006 an sechs Auslandseinsätzen mit insgesamt 417 Einsatztagen teil.

3 Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 stellte das Bundesministerium der Verteidigung fest, dass der Antragsteller wegen seiner nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung, die er infolge seiner Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen erlitten habe, unter die Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes falle. Auf ihn fänden insbesondere die in § 4 EinsatzWVG festgelegten gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit Anwendung.

4 Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, die Schutzzeit zu beenden. Nach Mitteilung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr seien die bisher durchgeführten medizinischen Therapiemaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erfolgreich gewesen und die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich nicht mehr erreichbar.

5 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 stellte das Bundesamt für das Personalmanagement fest, dass die Ziele der Schutzzeit nicht mehr erreichbar seien und daher die Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG zu beenden sei.

6 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. November 2018 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein, die das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 11. März 2019 zurückwies.

7 Hiergegen hat der Antragsteller - entsprechend der dem Beschwerdebescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. April 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit dem Antrag erhoben,
den Bescheid vom 4. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2019 über die Beendigung der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 EinsatzWVG aufzuheben.

8 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat für die beklagte Bundesrepublik Deutschland beantragt,
die Klage abzuweisen.

9 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 - VG 2 K 498/19 - erklärte sich das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG eine Verwendungsentscheidung dar, deren Kontrolle den Wehrdienstgerichten unterliege. Dies gelte auch für die Beendigung der Schutzzeit.

10 Mit Beschluss vom 20. April 2020 - N 1 BLa 6/20 - verwies das Truppendienstgericht Nord das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -. Innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit sei nicht das Truppendienstgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig. Im Rahmen eines truppendienstlichen Beschwerdeverfahrens wäre zur...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT