Beschluss vom 31.03.2021 - BVerwG 1 B 20.21

JurisdictionGermany
Judgment Date31 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 1 B 20.21
ECLIDE:BVerwG:2021:310321B1B20.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 31.03.2021 - 1 B 20.21 -
Registration Date31 Marzo 2022
Subject MatterStaatsangehörigkeitsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number310321B1B20.21.0

BVerwG 1 B 20.21

  • VG Aachen - 07.05.2018 - AZ: VG 4 K 1925/15
  • OVG Münster - 10.12.2020 - AZ: OVG 19 A 2379/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2020 wird verworfen
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt
Gründe

1 1. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 141 i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO). Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung und Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt.

3 Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Hierfür muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dem genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sich das Beschwerdevorbringen keinem Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt.

4 Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde der Sache nach darin, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nach Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen und ihre eigene Würdigung an deren Stelle zu setzen. Soweit sie dabei den tatsächlichen Feststellungen der...

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