Beschluss vom 31.03.2022 - BVerwG 1 WB 50.21

CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date31 Marzo 2022
Neutral CitationBVerwG 1 WB 50.21
ECLIDE:BVerwG:2022:310322B1WB50.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 WB 50.21 -
Applied RulesGG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2,WBO § 19 Abs. 1, § 21,BHO § 48,SG § 3 Abs. 1,SLV in der vor dem 5. Juni 2021 geltenden Fassung § 40
Registration Date28 Abril 2022
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Record Number310322B1WB50.21.0

BVerwG 1 WB 50.21

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Angermeyer und
den ehrenamtlichen Richter Feldwebel Reents
am 31. März 2022 beschlossen:

  1. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2021 zu entscheiden
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt
Gründe I

1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2021.

2 Der am ... 1976 geborene Antragsteller stand von November 1999 bis Oktober 2011 als Soldat auf Zeit - zuletzt im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers - im Dienst der Bundeswehr. Mit Wirkung vom ... 2016 trat er erneut mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels in die Bundeswehr ein und wurde am ... 2016 zum Soldat auf Zeit ernannt. Unter Berücksichtigung seiner früheren Wehrdienstzeit endet seine festgesetzte Dienstzeit von insgesamt 25 Jahren am ... Juni 2029. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom ... Februar 2019 zum Hauptfeldwebel befördert. Er wird seit seiner Wiedereinstellung bei der ... als ... verwendet.

3 Seine planmäßige Beurteilung zum ... September 2019 bewertete seine Leistungen im Schnitt mit "8,70" und bescheinigte ihm die Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn".

4 In seiner planmäßigen Beurteilung zum Stichtag ... September 2020 wurden seine Leistungen im Schnitt mit "8,80" bewertet und ihm eine Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" bescheinigt. Der beurteilende Vorgesetzte führt unter Punkt 4.2. u.a. aus:
"(...) Hauptfeldwebel ... ist ein erstklassiger Portepeeunteroffizier, der deutlich zum Spitzenpersonal der Staffel zählt. Er ist schnellstmöglich zum Berufssoldat zu übernehmen, um seine ausgezeichneten Leistungen zu würdigen und ihn gewinnbringend an die Streitkräfte zu binden. Ich halte ihn für geeignet, um bis in die höchsten Verwendungen seiner Laufbahn gefördert zu werden. (...) Grundsätzlich halte ich Hauptfeldwebel ... auch für die Laufbahn als Offizier des militärfachlichen Dienstes geeignet. Hier werde ich den Kameraden zukünftig noch mehr in Verantwortung nehmen, um sein beeindruckendes Profil noch weiter zu verfeinern."

5 Unter Punkt 5.4 "Laufbahnwechsel" ist "Offizier des militärfachlichen Dienstes" eingetragen.

6 Der nächsthöhere Vorgesetzte führte zu den Abschnitten 3 bis 5 der Beurteilung aus:
"Ich schließe mich den umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Staffelchefs in dieser Spitzenbeurteilung an und stütze seine Verwendungsvorschläge. (...)"

7 Er nahm weiter zu Potential und Entwicklungsprognose wie folgt Stellung:
"HptFw ... hat seinen Leistungswillen im Beurteilungszeitraum weiterhin auf höchstem Level demonstriert und steht auch in der Gesamtvergleichsgruppe, bei erstmaliger Betrachtung in dieser, zu Recht in deren Leistungsspitze. Er besitzt weiteres Potential und wird dieses bei weiterer Förderung und Forderung entfalten können. Die Übernahme zum Berufssoldaten wäre konsequent, um HptFw ... langfristig an die Streitkräfte zu binden. Nach einiger Stehzeit auf der Staffelebene sollte diese Spitzenkraft auf Gruppenebene und höher sein Leistungsvermögen unter Beweis stellen. In den Spitzenverwendungen seiner Laufbahn wird HptFw ... außer Frage bestehen. Mehr noch, ich halte ihn für einen aussichtsreichen Kandidaten für einen Laufbahnwechsel zum OffzMilFD, wo er mit seinen beschriebenen Fähigkeiten ebenso brillieren würde. Einen Wechselwunsch würde ich nachdrücklich unterstützen. Langfristig halte ich ihn, nach vorheriger Bewährung, auch für eine Verwendung als Kompaniefeldwebel als sehr gut geeignet."

8 Der weitere höhere Vorgesetzte erklärte:
"(...) Ich stützte die Empfehlung zur Übernahme zum Berufssoldaten vom Staffelchef und Kommandeur mit Nachdruck. Ich bin mir sicher, dass diese jedoch nur ein erster Schritt in Richtung der höchsten Verwendungen seiner Laufbahn sein kann. Bei weiterer Bestätigung seines herausragenden Leistungsbildes ist eine Verwendung als Staffelfeldwebel oder gar ein Laufbahnwechsel zum Offizier des militärfachlichen Dienstes durchaus vorstellbar. Ich bestätige die durch den Kommandeur vergebene Entwicklungsprognose."

9 Unter dem 31. August 2020 schlug sein Disziplinarvorgesetzter den Antragsteller für das Auswahljahr 2021 für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vor.

10 Die Laufbahnbeurteilung vom 6. November 2020 erklärte ihn für den Laufbahnwechsel in außergewöhnlichem Maß geeignet.

11 Im Auswahlverfahren für 2021 wurde der Antragsteller im Werdegang ... mitbetrachtet.

12 Die Dokumentation zum Auswahlverfahren im Auswahljahr 2021 und im Werdegang des Antragstellers führt aus, dass wegen der hohen Leistungsdichte im Bewerberfeld zusätzliche Anforderungen in Form von sieben Abgrenzungskriterien (AK) gestellt wurden. Hiernach wurde als AK 7 verlangt, dass zumindest in der aktuellen planmäßigen Beurteilung durch zumindest einen stellungnehmenden Vorgesetzten eine eindeutige Empfehlung für den Laufbahnwechsel ausgesprochen war.

13 Unter 76 Kandidaten wurden hiernach in diesem Auswahljahr 12 Soldaten für die Zulassung und weitere 4 als Nachrücker bestimmt. Der Antragsteller erreichte unter gewichtender Berücksichtigung seiner letzten zwei planmäßigen Beurteilungen sowie der Laufbahnbeurteilung einen Punktsummenwert von 798,400 und damit den gleichen Wert wie der auf Rang 2 geführte Konkurrent und einen höheren als der auf Rang 3 geführte Konkurrent. Unter Berücksichtigung des AK 7 wurde er aber auf Rangplatz 18 geführt.

14 Mit Bescheid vom 19. Mai 2021, dem Antragsteller am 1. Juni 2021 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag des Antragstellers auf Laufbahnzulassung ab. Nach Auswertung aller maßgeblichen Unterlagen seien nur Kandidaten für eine Zulassung vorgesehen, deren Eignungs- und Leistungsbild besser als das des Antragstellers sei. Außerdem sei das Dienstverhältnis des Antragstellers als Soldat auf Zeit nach Vollendung seines 40. Lebensjahres begründet worden, so dass ergänzend die damit verbundenen Besonderheiten des § 48 BHO zu prüfen gewesen wären.

15 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2021 Beschwerde, die seine Bevollmächtigte unter dem 15. September 2021 ergänzend begründete und über die nicht entschieden wurde.

16 Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 13. September 2021 wurde die - von seinem Disziplinarvorgesetzten vorgeschlagene - Übernahme des Antragstellers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im Werdegang ... für das Auswahljahr 2021 abgelehnt. Hiergegen hatte der Antragsteller unter dem 8. Oktober 2021 Beschwerde eingelegt. Insoweit ist eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängig.

17 Den auf die vorläufige Zulassung zur Ausbildung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2021 - 1 W-VR 17.21 - abgelehnt (juris). Da die Anwärterausbildung flexibel ausgestaltet sei und der beförderungsrelevante Offizierlehrgang auch erst im April 2022 besucht werden könne, fehle es an einem Anordnungsgrund.

18 Der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren geltend, er erfülle die formalen Bildungsvoraussetzungen, da er nach dem Hauptschulabschluss Ausbildungen zum Maurer und Bürokaufmann absolviert und die Prüfung zum Handelsfachwirt erfolgreich abgelegt habe. Damit habe er die Allgemeine Hochschulreife nachgewiesen. Auch könne ihm das Fehlen einer eindeutigen Empfehlung für den Laufbahnwechsel in der aktuellen planmäßigen Beurteilung nicht entgegengehalten werden. Dieses Kriterium sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Vielmehr sei die Einschätzung seiner Eignung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Laufbahnbeurteilung vorbehalten, in der ihm eine außergewöhnliche Eignung hierfür auch bescheinigt worden sei. Demgegenüber hätten der beurteilende und der stellungnehmende Vorgesetzte keine Veranlassung, in der planmäßigen Beurteilung bereits zu einem Laufbahnwechsel explizit Stellung zu nehmen. Aus dem Fehlen einer einschlägigen Formulierung könne daher kein Ausschlusskriterium folgen. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, dieses Kriterium so stark zu gewichten, wie hier erfolgt. Ohne Berücksichtigung dieses Kriteriums hätte er den Rangplatz 2 erreicht. Seine Einbeziehung in die Auswahlentscheidung hebele die Reihung nach Punktsummenwerten in der Vorsortierliste aus. Hinzu komme, dass der stellungnehmende Vorgesetzte ihm in seiner planmäßigen Beurteilung vom 29. Juni 2020 eine eindeutige Empfehlung für den beantragten Laufbahnwechsel erteilt hätte. Dass er zudem die Voraussetzungen für eine Übernahme nach § 48 BHO erfülle, werde vom Bundesministerium der Verteidigung nicht in...

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