Beschluss vom 31.07.2003 - BVerwG 4 BN 48.03

Judgment Date31 Julio 2003
ECLIDE:BVerwG:2003:310703B4BN48.03.0
Neutral CitationBVerwG 4 BN 48.03
CitationBVerwG, Beschluss vom 31.07.2003 - 4 BN 48.03
Registration Date22 Enero 2013
Record Number310703B4BN48.03.0
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 BN 48.03

  • Niedersächsisches OVG - 15.05.2003 - AZ: OVG 1 KN 69/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, den Bebauungsplan Nr. 19 "Wilharmsring" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, wegen fehlender Antragsbefugnis der Antragsteller als unzulässig verworfen. Als möglicherweise verletztes Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat es hier zwar das drittschützende Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB angesehen. Die Antragsteller könnten aber nicht geltend machen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans abwägungserhebliche Belange betroffen seien.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos. Das auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Der Beschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die angefochtene Entscheidung einen (Ober-)Satz enthält, der bei isolierter Betrachtung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215) rechtsgrundsätzliche Fragen aufwerfen könnte. Nach Auffassung des Normenkontrollgerichts ist nämlich zur Klärung der Frage, ob ein privates Interesse ein abwägungserheblicher Belang sei, stets zu prüfen, "ob die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte mehr als nur geringfügig berührte private sowie schutzwürdige und von der Rechtsordnung gebilligte Interessen betreffen, die - auch - ihm...

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