BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1549/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…, |
gegen |
1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2021 - 7 VA 11/18, 7 VA 5/19, 7 VA 19/19, 7 VA 28/19, 7 VA 84/20, 7 VA 91/20, 7 VA 94/20, 7 VA 99/20, 7 VA 100/20 -, |
|
2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13. April 2021 - 7 VA 9/21 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. August 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Vorschriften der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich erfolgt...