BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 794/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn G…, |
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2. |
der Frau M…, |
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3. |
des Herrn G…, |
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4. |
der Frau H…, |
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5. |
des Herrn P…, |
- Bevollmächtigter:
- … -
gegen |
das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite |
hier: | Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt
Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
I.
Die Beschwerdeführenden zielen darauf, dass die Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erst dann gelten, wenn und soweit zuvor die nach Landesrecht zuständige Behörde für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ihre Verhältnismäßigkeit festgestellt und ihre Geltung durch Allgemeinverfügung angeordnet hat. Außerdem soll die Bundesregierung verpflichtet werden, kurzfristig einen Plan zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Intensivbetten und des dafür benötigten Pflegepersonals vorzulegen.
II.
Die hier zu entscheidenden Eilanträge sind abzulehnen.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht,...