BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1454/97 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der W. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Königstraße 1 A, Stuttgart -
| gegen a) | das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Juni 1997 - 7 U 49/97 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Januar 1997 - 324 O 529/96 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Urteile, die sie zur Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos des Klägers des Ausgangsverfahrens verpflichtet haben, auf denen er zusammen mit seiner Mutter, Prinzessin Caroline von Monaco, abgebildet war.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen sind mit dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - geklärt worden. Mangels Erfolgsaussichten ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
Die angegriffenen Entscheidungen halten den Maßstäben des Art. 5 Abs. 1 GG stand. Die Frage, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, hat das Oberlandesgericht dahinstehen lassen. Auf den diesen Punkt betreffenden Vortrag der Beschwerdeführerin kommt es somit gar nicht an.
Es verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG, dass die Gerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 2 KUG den Belangen des Klägers unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und des Art. 6 GG Vorrang gegeben...