Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 1 BvR 819/02
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20021031.1bvr081902 |
| Judgement Number | 1 BvR 819/02 |
| Citation | BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Oktober 2002 - 1 BvR 819/02 - Rn. (1-25), |
| Date | 31 October 2002 |
| Court | Constitutional Court (Germany) |
L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 31. Oktober 2002
- 1 BvR 819/02 -
Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach § 171 der Bundesrechtsanwaltsordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 819/02 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts Dr. R...
Willy-Brandt-Platz 9, 59065 Hamm -
| 1. unmittelbar gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01 -, |
| b) | den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 23. März 2001 - Z A 3-3173/1-Z 1 1375/2000 -, |
| 2. mittelbar gegen | die Vorschriften der §§ 164 bis 169, 171 bis 172 a der Bundesrechtsanwaltsordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 31. Oktober 2002 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof sowie das Wahlverfahren zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof.
I.
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm zugelassen und übt zudem den Beruf des Notars aus. Beim Bundesministerium der Justiz beantragte er, ihn - unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassung - als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Der Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der durch Beschluss des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen wurde (BGH, NJW 2002, S. 1725): Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber den bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten eine weitere Zulassung bei anderen Gerichten verwehre (Singularzulassung); auf die Einzelheiten des Auswahlverfahrens für eine Singularzulassung komme es nicht an, weil der Beschwerdeführer diese nicht erstrebe.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die genannten Entscheidungen.
Die Vorschriften über die Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in §§ 171, 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) und die vorgelagerte Wahl sowie die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 164 bis 169 BRAO stellten eine einheitliche Regelung dar, die in dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung unzulässig aufgespalten worden sei. Mit der Verweigerung der Zulassung werde in seine Freiheit der Berufswahl eingegriffen, da die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein eigenständiger Beruf sei. Die Singularzulassung könne nicht mit Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden; sie sei willkürlich. Bei keinem anderen obersten Bundesgericht bestehe eine spezialisierte Anwaltschaft. Auch mit der historischen Entwicklung lasse sie sich nicht erklären. Der historische Gesetzgeber habe sich bei einem damals wesentlich geringeren Verfahrensanfall entschlossen, für die Revision in Zivilsachen die Postulationsfähigkeit zu beschränken. Dann überzeuge aber die nunmehr vorgebrachte Begründung nicht, dass wegen der geringeren Fallzahlen bei den anderen obersten Bundesgerichten eine solche Anwaltschaft wirtschaftlich nicht tragfähig sei.
Im Hinblick auf die modernen Telekommunikationsmittel und elektronischen Medien sowie angesichts der gestiegenen Mobilität treffe auch die Überlegung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Gericht und örtlich niedergelassenem Rechtsanwalt nicht mehr zu. Das "Vier-Augen-Prinzip" als Mittel zur Verbesserung der Rechtspflege könne die Singularzulassung ebenfalls nicht rechtfertigen. Es sei statistisch nicht belegt, dass der Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof wegen ihrer besonderen Qualifikation eine "Filterfunktion" zukomme. Schließlich verliere das zur Rechtfertigung der Singularzulassung bemühte Argument der besonderen Schwierigkeit des Revisionsrechts in Zivilsachen zunehmend an Bedeutung, weil durch die Reform der Zivilprozessordnung das Revisionsrecht den Verfahrensordnungen in den anderen Gerichtszweigen angepasst worden sei.
Bei der Verabschiedung der Bundesrechtsanwaltsordnung 1959 sei der Gesetzgeber vom Berufsbild des nicht spezialisierten Einzelanwalts ausgegangen, während heute Sozietäten und Fachanwälte das Bild der Anwaltschaft prägten; die Spezialisierung finde mittlerweile außerhalb der Singularzulassung statt. Zudem sei als milderes Mittel zwischenzeitlich der Bearbeiterwechsel in § 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) eingeführt worden.
Die in den §§ 164 ff. BRAO getroffenen Regelungen über das Wahlverfahren verstießen ebenfalls gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie seien nicht geeignet, eine qualifizierte Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof zu gewährleisten und verfehlten damit den beabsichtigten Zweck.
Die...
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Urteil Nr. AnwZ (B) 7/03 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 15-12-2003
...103, 1) undvom 31. Oktober 2002 zur (verfassungskonformen) Singularzulassung vonRechtsanwälten beim Bundesgerichtshof nach § 171 BRAO (1 BvR 819/02,NJW 2002, 3765) nichts geändert. Beide Entscheidungen betreffen nicht un-mittelbar die durch §§ 18, 33 BRAO nach wie vor ausgeschlossene "horiz......
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Urteil Nr. AnwZ 1/02 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 14-07-2003
...eingelegte Verfassungsbeschwerde hat dasBundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlußvom 31. Oktober 2002 - 1 BvR 819/02 - NJW 2002, - 4 -In der Entscheidung BGHZ 150, 70 hat der Senat eingehend dargelegt,daß § 171 BRAO in besonderem Maße einer sachgerechten Beratung ......
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