Beschluss vom 31. Oktober 2020 - 2 BvC 48/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201031.2bvc004819 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2020 - 2 BvC 48/19 -, Rn. 1-2, |
Judgement Number | 2 BvC 48/19 |
Date | 31 Octubre 2020 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 48/19 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn S…, |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 31. Oktober 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 ) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 ).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
König | Huber | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||
Langenfeld | Wallrabenstein |
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN