Beschluss vom 31. Oktober 2020 - 2 BvR 1988/18
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201031.2bvr198818 |
Judgement Number | 2 BvR 1988/18 |
Date | 31 Octubre 2020 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1988/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A ... , |
- Bevollmächtigter:
- ... -
gegen |
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Juni 2018 - 4 E 739/18 Ge - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ... |
hier: | Antrag auf Auslagenerstattung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
am 31. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ..., wird abgelehnt
- Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 für erledigt erklärt hat.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO (BVerfGE 1, 109 ; stRspr) nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig war. Daher kam auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
3. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei...
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