Bundesgesetzblatt Teil I - Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - Bundesgesetzblatt
| Published date | 01 December 2025 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2025 I Nr. 293 vom 01.12.2025 |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2025 Nr. 293
Achte Verordnung
zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Vom 27. November 2025
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2026 in
das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen
Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in
das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen
Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer
Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie
a) am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz
genossen haben,
b) Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer
Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen
gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
c) sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten
Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.“
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben,
und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen
Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen
ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit,
sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben.“
3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2026“ durch die Angabe „4. März 2027“ ersetzt.
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