Bundesgesetzblatt Teil I - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung - Bundesgesetzblatt

Published date17 September 2024
Gazette IssueBGBl. 2024 I Nr. 283 vom 17.09.2024
SectionTeil I
Issue TypeVerordnung
Bundesgesetzblatt
Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 2024 Nr. 283
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 12. September 2024
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für
Heimat:
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt
durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern (§§ 82 bis 84)“.
b) In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Listennachfolgern“ durch das Wort „Nachfolgern“ ersetzt.
c) In der Angabe zu Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) werden die Wörter „Erst- und Zweitausfertigung -“ gestrichen.
d) Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 18 Absatz 4)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes) (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher
Aufenthalt in Deutschland)
– Antrag und Merkblatt zum Antrag“.
e) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 2a
(zu § 18 Absatz 5)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
(§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes) (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)
– Antrag und Merkblatt zum Antrag“.
f) In der Angabe zu Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“
ersetzt.
g) In der Angabe zu Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird die Angabe „§ 19 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2“
ersetzt.
h) In der Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“
ersetzt.
i) In der Angabe zu Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“
ersetzt.
j) In der Angabe zu Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“
ersetzt.
k) In der Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 3“ ersetzt.
l) In der Angabe zu Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4“ ersetzt.
m) In der Angabe zu Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 28
Absatz 3“ ersetzt.
n) In der Angabe zu Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) wird die Angabe „§ 34 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34
Absatz 1“ ersetzt.
o) In der Angabe zu Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) wird die Angabe „§ 34 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 34
Absatz 4“ ersetzt.
p) In der Angabe zu Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) werden die Wörter „§ 34 Abs. 5 Nr. 1
und 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b“ ersetzt.
q) In der Angabe zu Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Nr. 2
und § 39 Abs. 4 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.
r) In der Angabe zu Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Nr. 3
Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
s) In der Angabe zu Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter „§ 34 Abs. 5 Nr. 3
Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
t) In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe „§ 36 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36
Absatz 6“ ersetzt.
u) Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 19a
(zu § 38 Satz 1)
Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes“.
v) In der Angabe zu Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird die Angabe „§ 39 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 1“ ersetzt.
w) In der Angabe zu Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 3“ ersetzt.
x) In der Angabe zu Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 39 Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.
y) In der Angabe zu Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter
„§ 39 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
z) In der Angabe zu Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter
„§ 39 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
aa) In der Angabe zu Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In der Angabe zu Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) wird die Angabe „§ 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4“
durch die Wörter „§ 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4“ ersetzt.
cc) In der Angabe zu Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) wird die Angabe „§ 72 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 72
Absatz 1“ ersetzt.
dd) In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird
die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 72
Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4“ ersetzt.
ee) In der Angabe zu Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird die Angabe „§ 75 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 75
Absatz 5“ ersetzt.
ff) In der Angabe zu Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) wird die Angabe „§ 76 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 76
Absatz 6“ ersetzt.
gg) In der Angabe zu Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird die Angabe „§ 77 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77
Absatz 4“ ersetzt.
2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.
Seite 2 von 66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 283, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2024
4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Gemeinde“ durch die Wörter „des Wahlbezirks“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für eine Wohnung anmeldet,“ die Wörter „die im selben Wahlkreis liegt,“
eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Absatzes 5“ durch die Wörter „der Absätze 4 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im
Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch
wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie
sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung
in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen
verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis,
so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis
nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das
Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter
benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung
erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch
sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung
mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes“ ersetzt und die Angabe „Anlage 2“ durch
die Angabe „Anlage 2a“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
f) Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei
den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben
des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der
Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des
Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im
Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.“
g) Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen
Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den
Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten
im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.“
h) Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch
elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. Es sind
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu
treffen.“
6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „äußerlich als amtliche Wahlunterlage
erkennbare“ eingefügt.
7. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate
vorzunehmen und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen.“
Seite 3 von 66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 283, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2024

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