Bundesgesetzblatt Teil I - Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - Bundesgesetzblatt
| Published date | 13 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 133 vom 13.05.2026 |
| Subject Matter | Umweltschutz |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2026 Nr. 133
Dritte Verordnung
zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
1
Vom 11. Mai 2026
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des
§ 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und e, Nummer 2, Nummer 3 und Satz 5 des
Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
und nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. lärmarme Maschinen und Geräte
Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach Artikel 9 der Verordnung (EG)
Nr. 66/2010 gekennzeichnet sind oder die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der
Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen;“.
b) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8. krisenrelevante Waren:
krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
9. Notfallmodus für den Binnenmarkt:
Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“
2. In § 6 wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils nach der Angabe „Umwelt,“ die Angabe „Klimaschutz,“ eingefügt.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober
2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU,
2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme
gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024).
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