Bundesgesetzblatt Teil I - Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen - Bundesgesetzblatt

Published date18 May 2026
SectionTeil I
Gazette IssueBGBl. 2026 I Nr. 143 vom 18.05.2026
Subject MatterBürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze; Landwirte; Gesundheitswesen; Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte; Arbeitsvertragsrecht; Sozialgesetzbuch
Issue TypeGesetz
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026 Nr. 143
Drittes Gesetz
zur Änderung des Transplantationsgesetzes –
Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Vom 12. Mai 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das
zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 2a wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
§ 8a Lebendspendekommissionen“.
c) Die bisherige Angabe zu den §§ 8a bis 8e wird zu der Angabe zu den §§ 8b bis 8f.
d) Nach der Angabe zu § 8f wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8g Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen“.
e) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuz-
lebendnierenspende“.
f) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Übergangsregelung“.
2. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern.
Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage
der eigenen Bereitschaft zu einer Organ- oder Gewebespende nach dem Tod ernsthaft zu befassen, und
aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige
Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu
den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende nach dem Tod vor. Daneben verfolgt das Gesetz das Ziel, die
Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter Wahrung eines hohen
Schutzniveaus für diese Person zu schaffen.“
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 eingefügt:
„8. ist Organspendepaar ein Paar von zwei lebenden Personen, die zueinander in einem nach § 8 Absatz 1
Satz 2 genannten Verhältnis stehen und von denen eine Person als Spender bereit ist, der anderen
Person als Empfänger ein Organ zu spenden;
9. ist inkompatibles Organspendepaar ein Organspendepaar, bei dem medizinische Gründe einer
Übertragung eines Organs des Spenders auf den Empfänger entgegenstehen;
10. ist Überkreuzlebendnierenspende die Entnahme von Nieren und ihre Übertragung, bei der
a) jedem Spender eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars eine Niere entnommen wird, um
sie auf einen Empfänger eines jeweils anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder auf
einen in die Warteliste aufgenommenen Patienten zu übertragen, und
b) jedem Empfänger eines beteiligten inkompatiblen Organspendepaars eine Niere eines Spenders
eines jeweils anderen beteiligten inkompatiblen Organspendepaars oder eine Niere aus einer nicht
gerichteten anonymen Nierenspende übertragen wird;
11. ist nicht gerichtete anonyme Nierenspende die Entnahme einer Niere bei einem lebenden Spender zum
Zweck der Übertragung auf einen dem Spender nicht bekannten Empfänger eines inkompatiblen
Organspendepaars im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der Übertragung
auf einen dem Spender nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten;“.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden zu den Nummern 12 bis 15.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 bis 10 wird gestrichen.
b) Absatz 1c wird durch den folgenden Absatz 1c ersetzt:
„(1c) Die Krankenkassen haben, unbeschadet ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1 Satz 5
genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung zu
stellen, wenn ihnen die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die in Absatz 1
Satz 5 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre zur
Verfügung zu stellen. Mit der Zurverfügungstellung der Unterlagen fordern die Krankenkassen und die
privaten Krankenversicherungsunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ- und
Gewebespende zu dokumentieren, und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifizierte Ansprechpartner
für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie zur Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen
Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung.“
5. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a
Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte richtet ein Register für Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende ein und führt dieses Register. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können
zu jeder Zeit in dem Register eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern oder widerrufen.
Ein Widerspruch gegen die Organ- und Gewebeentnahme kann im Register erst mit Vollendung des
14. Lebensjahres selbst erklärt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt den
berechtigten Personen nach Absatz 4 auf Anfrage Auskunft über die im Register gespeicherten Erklärungen
zur Organ- und Gewebespende. Die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur zum
Zweck der Feststellung verwendet werden, ob bei derjenigen Person, die die Erklärung abgegeben hat, eine
Organ- oder Gewebeentnahme nach den §§ 3 oder 4 zulässig ist, und nur zu diesem Zweck nach den
Absätzen 4, 5 oder 7 übermittelt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die im
Register gespeicherten personenbezogenen Daten zudem zum Zweck der Erstellung eines Jahresberichts
verwenden. In dem Jahresbericht sind die im Register dokumentierten Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende, ihre Änderungen und Widerrufe in anonymisierter Form nach Anzahl, Geburtsjahr und
Bundesland, in dem die erklärende Person ihren Wohnsitz hat, auszuwerten. Der Jahresbericht ist jährlich bis
zum 30. Juni zu veröffentlichen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik sichere Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, Änderung und den
Widerruf von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und für die Erteilung der Auskunft über Erklärungen
zur Organ- und Gewebespende festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass jederzeit online
1. eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben und durch die Person, die die Erklärung zur
Organ- und Gewebespende abgegeben hat, geändert oder widerrufen werden kann und
Seite 2 von 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 143, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026

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