Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts - Bundesgesetzblatt
| Published date | 09 February 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 33 vom 09.02.2026 |
| Subject Matter | Finanzverwaltung; Schuldverschreibungen; Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse; Berufsrecht; Gewerbeordnung; Investmentwesen; Versicherungsaufsichtsrecht; Bundesbürgschaften; Sozialgesetzbuch; Börsenvorschriften; Ergänzende Vorschriften zum SGB; Geldwäsche; Verwaltungsgebühren; Allgemeines Steuerrecht; Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze; Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien; Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss; Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; Handelsgesetzbuch; Aufsichtsrechtliche Vorschriften; Gedeckte Schuldverschreibungen1) |
| Issue Type | Gesetz |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2026 Nr. 33
Gesetz
zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts
(Standortfördergesetz – StoFöG)*
Vom 4. Februar 2026
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
* – Artikel 6 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG), Artikel 19 (Änderung des Börsengesetzes – BörsG) und Artikel 44 (Änderung
des Wertpapierinstitutsgesetzes – WpIG) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom
8.3.2024, S. 1) und der Ausführung der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, der Beseitigung von Hindernissen für die
Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die
Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024).
– Artikel 35 (Änderung des KWG) dient unter anderem der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen
und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023).
– Artikel 5 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung), Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), die Artikel 14 bis 16
(Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) dienen unter anderem der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur
Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine
und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) und der Ausführung der Verordnung
(EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU)
Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur
Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024; L, 2025/90190, 28.2.2025).
– Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) und Artikel 24 (Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum
Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024).
– Die Artikel 3 und 4 (Änderung des Handelsgesetzbuchs), die Artikel 8 und 9 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 13
(Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), die Artikel 17 und 18 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes),
Artikel 21 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), Artikel 23 (Änderung des Aktiengesetzes), Artikel 32 (Änderung des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes), Artikel 33 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung), Artikel 34 (Änderung der Gewerbeordnung), Artikel 37 (Weitere
Änderung des Kreditwesengesetzes), Artikel 42 (Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes), Artikel 45 (Weitere Änderung
des Wertpapierinstitutsgesetzes), Artikel 48 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes), Artikel 51 (Weitere Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs), Artikel 52 (Änderung des Pfandbriefgesetzes), die Artikel 55 und 56 (Weitere Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes), Artikel 57 (Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf
die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023; L, 2024/90411,
15.7.2024), der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur
Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen,
Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/3005 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024) geändert worden ist, sowie der Ausführung der
Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen
in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023).
– Artikel 53 (Änderung des Geldwäschegesetzes) dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024).
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 6 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Artikel 11 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Artikel 12 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 14 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 16 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 18 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 19 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 20 Weitere Änderung des Börsengesetzes
Artikel 21 Weitere Änderung des Börsengesetzes
Artikel 22 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 23 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 25 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 26 Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Artikel 27 Änderung der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Artikel 28 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 30 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 31 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 33 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 34 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 35 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 36 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 37 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 38 Änderung der Anzeigenverordnung
Artikel 39 Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Artikel 40 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 41 Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Artikel 42 Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
Artikel 43 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 44 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 45 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 46 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Artikel 47 Änderung der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung
Artikel 48 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 49 Weitere Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 51 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 52 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 53 Änderung des Geldwäschegesetzes
Seite 2 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2026
Artikel 54 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 55 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 56 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 57 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung
Artikel 58 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 59 Änderung des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Artikel 60 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 62 Folgeänderungen
Artikel 63 Außerkrafttreten
Artikel 64 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).“ durch die Angabe
„Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes);“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot beim Widerruf der Zulassung von
Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Börsengesetzes beruht.“
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Mitglied.“ durch die Angabe „Mitglied;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf
Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat.“
3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „SE oder“ durch die Angabe „SE;“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Genossenschaft“ die Angabe „oder“ eingefügt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung“.
4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft“ durch die Angabe „Genossenschaft;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 gegen den Bieter“.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Gesellschaft, und“ durch die Angabe „Gesellschaft;“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft“ durch die Angabe „Genossenschaft und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten“.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 305a wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „können.“ durch die Angabe „können,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften.“
Seite 3 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2026
Um weiterzulesen
Jetzt Kostenlos StartenVollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten